Rz. 17

Überblick:

  • Jeder Elternteil hat Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit. Das ergibt sich allerdings nur mittelbar aus dem Gesetz, da die Eltern Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes haben.
  • Der Anspruch besteht zunächst bis zum 3. Lebensjahr.
  • Bis zu 24 Monate können auch in der Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.
  • Der Anspruch kann auf bis zu 3 Phasen aufgeteilt werden.
  • Der (ggf. rechtliche) Anspruch besteht auch bei einem Arbeitgeberwechsel.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – mit der Möglichkeit bis zu 24 Monate bis zum 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch zu nehmen und er beträgt daher je Kind grundsätzlich 3 Jahre, bei der Mutter jedoch abzüglich der Schutzfrist nach der Entbindung. Davon gibt es 2 Ausnahmen:

  • Bei Kindern, die angenommen sind oder die sich in Vollzeit-Adoptionspflege befinden, beträgt die Elternzeit auch 3 Jahre, jedoch besteht der Anspruch hier insgesamt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, da diese Kinder auch oft als größere Kinder von ihren neuen Eltern aufgenommen werden.
  • Ansonsten können bis zu 24 Monate der Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Faktisch besteht der Anspruch auf Elternzeit daher im Umfang von 2 Jahren bis zum 8. Lebensjahr des Kindes. Eine Zustimmung des jeweiligen Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Der Anspruch steht – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – jedem der Elternteile unabhängig von der Entscheidung des anderen Elternteils im vollen Umfang von 3 Jahren zu, sodass die Eltern auch gemeinsam Elternzeit in Anspruch nehmen können. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 3.[1] Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt das für den Eltern gleichgestellte anspruchsberechtigte Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 und 4 erfüllen.[2]

Der Anspruch berechnet sich nach § 187 Abs. 2 BGB. Danach ist der letzte Tag der Elternzeit der Tag vor dem 3. (bzw. 8.) Geburtstag des Kindes, denn dann ist nach § 187 Abs. 2 BGB das 3. Lebensjahr des Kindes vollendet.[3] Für das am 1.3.2024 geborene Kind endet die 3-jährige Elternzeit am 28.2.2027. Diese Grenze gilt für beide Elternteile und ihren Anspruch auf Elternzeit. Eine andere Frage ist es, ob der Tag der Geburt für die Dauer der Elternzeit mitzurechnen ist (sogleich).

Da die Eltern die Elternzeit auf bis zu 3 Zeitabschnitte aufteilen können, die in der Gestaltung völlig frei sind, die Elternzeit an jedem beliebigen Tag beginnen oder enden lassen können und sich vor allem nicht an den Lebensmonaten des Kindes zu orientieren haben (anders für das Elterngeld § 4 Abs. 2 BEEG), ist für die Frage, wann der Elternzeitanspruch der Eltern verbraucht ist, zunächst die Elternzeit genau vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes bis zu dessen 3. Geburtstag zu berechnen. Der Tag der Geburt zählt dabei nicht mit. Das lässt sich damit begründen, dass er auch nicht bei der Berechnung der Schutzfrist für die Mutter nach der Entbindung berücksichtigt wird und die Mutter wie auch der Vater (letzterer nach § 616 BGB) an diesem Tag einen anderweitigen Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben. Der letzte Tag der Elternzeit ist der Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes. Je nachdem ob in diesen Zeitraum ein Schaltjahr fällt, variiert die Länge der Elternzeit um einen Tag. Die Elternzeit der Mutter ist sodann um die Dauer der nachgeburtlichen Schutzfrist taggenau zu vermindern. Von dieser so taggenau errechneten Dauer der Elternzeit ist die dann von dem Elternteil in Anspruch genommene tatsächliche Elternzeit ebenfalls wieder taggenau in Abzug zu bringen. § 191 BGB ist nicht anzuwenden, denn die Elternzeit ist nicht nach Jahren bestimmt, sondern dauert von der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, ggf. abzüglich der variierenden Schutzfrist nach der Entbindung. Die Anwendung von § 191 BGB könnte dazu führen, dass die in Anspruch genommene Elternzeit u. U. länger als 3 Jahre wäre.

"Störfälle" während der Elternzeit und die Möglichkeiten einer vorzeitigen Beendigung oder einer Verlängerung regelt § 16 Abs. 3-5 BEEG.[4]

 

Rz. 18

Bei mehreren Kindern, die in einem kürzeren Abstand als 3 Jahren geboren wurden, besteht der Anspruch für jedes der Kinder (§ 15 Abs. 2 Satz 4). Allerdings gilt auch hier die 3-Jahres-Grenze; die Elternzeit für das 2. Kind verlängert sich nicht um den Teil, den sie sich mit der Elternzeit für das 1. Kind überschnitten hat. Allerdings kann die Elternzeit in diesem Fall nach § 16 Abs. 3 vorzeitig beendet werden, sodass der Rest später genommen werden kann – bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.

 
Praxis-Beispiel

3-Jahres-Grenze der Elternzeit

Der Arbeitnehmer ist Vater eines Kindes, das am 1.1.2022 geboren wurde. Er hat für 3 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Am 31.7.2023 wird er erneut Vater.

Auch wenn er erneut Elternzeit für das 2. Kind in Anspruch nimmt, läuft die nur bis zum 30.7.2026, denn am nächsten Tag ist das 2. Kind 3 Jahre alt.

Er kann jedoch n...

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