1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Sie hat ihre Vorgängerbestimmung in § 14 BErzGG. Zum 1.1.2015 ist § 14 durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[2] ergänzt und redaktionell angepasst worden.[3] § 14 ist mit der Neufassung des BEEG am 27.1.2015[4] neu bekannt gemacht worden, ohne dass sich bei geringen redaktionellen Anpassungen inhaltliche Änderungen ergeben hätten. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist § 14 zum 1.9.2021 in Abs. 3 redaktionell an die Neufassung des § 12 BEEG angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 2325.
[3] BR-Drucks. 355/14, S. 33.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Damit die zuständige Behörde bei Bedarf gegenüber den Berechtigten und dem anderen Elternteil ihren Anspruch auf Vorlage von Einkommens- und Arbeitszeitnachweisen sowie gegenüber dem Arbeitgeber dessen Auskunftspflichten durchsetzen kann, hat der Gesetzgeber die Verletzung von Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten durch Berechtigte, Partner und Arbeitgeber als Ordnungswidrigkeiten eingestuft, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die Bußgeldbescheide erlassen die nach § 12 Abs. 1 BEEG bestimmten zuständigen Behörden.

 

Rz. 3

Innerhalb der Vorschrift benennt Abs. 1 die Tatbestände ordnungswidrigen Handelns. Abs. 2 regelt die Grenzen einer möglichen Geldbuße. Abs. 3 bestimmt die Verwaltungsbehörden, die i. S. d. OWiG das Bußgeldverfahren betreiben und ggf. Bußgeldbescheide erlassen. Das BMFSFJ hat in den Richtlinien zum BEEG wesentliche Vorgaben für die Anwendung des § 14 gemacht.[1]

[1] BMFSFJ Richtlinie BEEG Nr. 14.0, S. 248 f.

1.3 Geltung des OWiG

 

Rz. 4

Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt vor die ordentlichen Gerichte.[1] Nach § 10 OWiG wird als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit einer Geldbuße. § 14 ordnet allerdings an, dass auch fahrlässiges Handeln geahndet werden kann.

[1] Vgl. Mutschler, § 13 BEEG, Rz. 2, 10.

2 Inhalt der Vorschrift

2.1 Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten (§ 14 Abs. 1)

 

Rz. 5

§ 14 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass einer der dort aufgeführten Tatbestände rechtswidrig verwirklicht wird. Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn das an sich mit Bußgeld bedrohte Verhalten gerechtfertigt ist (vgl. §§ 15, 16 OWiG). Gerechtfertigt ist ein Verhalten, wenn z. B. Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen (etwa der Datenschutz) die Erteilung von Auskünften verbietet oder der Mitwirkungspflichtige die Grenzen der Mitwirkungspflicht gerichtlich klären lassen will. Die Ordnungswidrigkeit muss vorwerfbar, d. h. schuldhaft, begangen worden sei. Dabei ordnet die Vorschrift an, dass zur Verwirklichung der genannten Tatbestände neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Handeln genügt (§ 10 OWiG). Vorsätzlich handelt, wer einen der Tatbestände des Satzes 1 mit Wissen und Wollen verwirklicht. Fahrlässig handelt, wer nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung als vorhersehbar zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.[1]

 

Rz. 6

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass das ordnungswidrige Verhalten einem Handelnden als Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (§§ 8, 14 OWiG). Dabei kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Handelnde selbst sie als Täter verwirklicht, zu ihr angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat. § 9 Abs. 2 OWiG regelt für auskunftspflichtige Betriebe, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Erteilung von Auskünften beauftragter Mitarbeiter die jeweilige Ordnungswidrigkeit begehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 12.3.2004, 1 Ss 42/04[2]).

[1] Vgl. Göhler, § 10 OWiG, Rz. 14.
[2] GewArch 2004, 414.

2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 7

Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen wurde. Die Auskunftsverpflichtung entsteht mit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes der maßgeblichen Gebotsnorm (z. B. tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei Meldeverpflichtungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Soweit seitens der zuständigen Stelle eine Auskunftserteilung gesetzt wurde, ist die Auskunft nicht rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der im Auskunftsverlangen gesetzte...

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