Rz. 4

Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid führt vor die ordentlichen Gerichte.[1] Nach § 10 OWiG wird als Ordnungswidrigkeit nur vorsätzliches Handeln geahndet, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit einer Geldbuße. § 14 ordnet allerdings an, dass auch fahrlässiges Handeln geahndet werden kann.

[1] Vgl. Mutschler, § 13 BEEG, Rz. 2, 10.

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