Rz. 11

Auf die von der Rechtswegzuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit erfassten Rechtsstreite sind die Regelungen des SGG anwendbar. An die Erhebung der Klage stellt das SGG keine hohen formellen Anforderungen. Eine Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Gericht zu erheben. Der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens müssen bezeichnet werden. Die Klage "soll" einen bestimmten Antrag enthalten und vom Kläger oder dessen Bevollmächtigtem unterschrieben werden. Die Klage soll eine Begründung enthalten, ggf. Beweismittel angeben; ihr soll der angegriffene Bescheid oder Widerspruchsbescheid in Abschrift beigefügt werden (§ 92 Abs. 1 SGG).

 

Rz. 12

Die Klage ist innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift beim Sozialgericht zu erheben (§§ 87, 90 Abs. 1 SGG). Die Einhaltung der Klagefrist ist eine der wenigen konkreten Anforderungen im SGG-Verfahren; ihre Versäumung steht der zulässigen Beschreitung des Rechtswegs entgegen.

 

Rz. 13

Im sozialgerichtlichen Verfahren gelten auch die Bestimmungen über die Sachurteilsvoraussetzungen für verschiedene Klagearten (§§ 54 f. SGG). Eine Anfechtungsklage kann danach u. a. zulässig nur erhoben werden, wenn zuvor ein Vorverfahren durchgeführt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG[1]).

 

Rz. 14

Beispiele für typische Klagebegehren und die zu stellenden Anträge

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Elterngeld wurde abgelehnt

Ist ein Antrag auf Elterngeld abgelehnt worden und will die Antragstellerin die Zahlung von Elterngeld erstreiten, erhebt sie Anfechtungs- und Leistungsklage. Der Antrag lautet: "Es wird beantragt, … den Bescheid der Elterngeldstelle vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Antragsstellung Elterngeld zu zahlen."

 

Rz. 15

 
Praxis-Beispiel

Elterngeld wurde in zu geringer Höhe bewilligt

Soweit Elterngeld zwar bewilligt ist, der Kläger aber meint, einen Anspruch auf einen höheren Betrag an Elterngeld zu haben, ist ebenfalls die Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart. Der Antrag lautet: "… den Bescheid der Elterngeldstelle vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragsstellung Elterngeld i. H. v. … EUR monatlich zu zahlen".

 

Rz. 16

 
Praxis-Beispiel

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der zuständigen Behörde

Soweit die zuständige Behörde entscheidet, dass die Bewilligung vom Elterngeld aufgehoben wird und vom bisher Berechtigten Erstattung von Leistungen fordert, ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart. Dieses bewirkt, dass der Aufhebungsbescheid beseitigt wird und die ursprüngliche höhere Bewilligung wieder auflebt. Ein Kläger beantragt: "… den Bescheid der zuständigen Behörde vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … aufzuheben."

 

Rz. 17

Soweit die Personen, die einen Anspruch nach §§ 1-12 BEEG erheben oder bereits Leistungsempfänger sind, als Kläger/in oder Beklagte/r an einem Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt sind, ist das Verfahren gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Die Beteiligten eines Rechtsstreits können sich vor dem SG und dem LSG selbst vertreten. Lassen sie sich durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Rechtsanwalt vertreten, haben sie dessen Kosten zunächst selbst zu tragen. Im Fall eines Erfolgs oder Teilerfolgs, wird das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG entscheiden, ob und zu welchem Anteil der Prozessgegner die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

[1] Zur Zulässigkeit und zum Ablauf des Vorverfahrens s. unten Rz. 21.

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