1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Abs. 1 der Vorschrift hat seine Vorgängerregelung in dem früheren § 10 BErzGG, Abs. 2 schreibt die Regelung der Kostentragung im früheren § 11 BErzGG für das BEEG fort. Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist § 12 in beiden Abs. geändert worden.[2] Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[3] ist auch § 12 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG-ÄndG) v. 15.2.2021[4] ist § 12 zum 1.9.2021 geändert worden. Der bisherige Abs. 1 Satz 2 ist zu Abs. 2 (neu) geworden, der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. In Abs. 1 Sätze 2 und 3 wird die örtliche Zuständigkeit der Elterngeldstelle für Kinder mit Inlandswohnsitz (Satz 2) und solche mit Auslandswohnsitz (Satz 3) geregelt. Zum 1.1.2023 ist eine weitere schon im 2. BEEGÄndG angelegte Änderung des § 12 Abs. 3 in Kraft getreten. Die Länder müssen Einnahmen, die mit dem Elterngeld zusammenhängen, an den Bund abführen. Zudem wird auf die Anwendung des Haushaltsrechts des Bundes und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften verwiesen.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013, BGBl. I S. 254.
[3] BGBl. I S. 33.
[4] BGBl I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Durch Abs. 1 Satz 1 der Regelung werden die das Bundesrecht im Weg der Auftragsverwaltung ausführenden Länder ermächtigt, die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen zu bestimmen. Abs. 2 weist den so bestimmten Behörden die weitere Aufgabe zu, über Fragen der Elternzeit zu beraten. Satz 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Berechtigte mit Auslandswohnsitz (§§ 1 Abs. 2, 4a Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Abs. 3 regelt die Kostentragung für die durch das BEEG verursachten Zweckausgaben für das Elterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus.

 

Rz. 3

Die Ermächtigung nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Bestimmung der Behörde, die als oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz die Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG abzugeben hat. Dagegen gilt § 12 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BEEG für die Bestimmung der Widerspruchsstelle. Abs. 1 Sätze 2 und 3 regeln die örtliche Zuständigkeit der Elterngeldstellen abhängig vom In- oder Auslandswohnsitz des den Anspruch auslösenden Kindes. Abs. 2 regelt die Beratungspflicht der Elterngeldstellen, Abs. 3 die Ausgabentragung für die im Wege der Auftragsverwaltung auszugebenden Leistungen.

2 Inhalt der Vorschrift

2.1 Verwaltungsbehörden, Ausführung und Zuständigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die von den Bundesländern bestimmten Stellen führen das BEEG im Hinblick auf Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn nach § 12 Abs. 3 trägt ausschließlich der Bund die Ausgaben sowohl für das Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus – ggf. mit Partnerschaftsbonus. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Einrichtung von Behörden und die Zuweisung der Aufgaben Angelegenheit der Länder. Von der Möglichkeit, dies selbst zu regeln, hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr räumt der Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 den Landesregierungen und den von ihnen beauftragten Stellen unmittelbar das Recht ein, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Regierungen der Bundesländer werden ermächtigt, die Regelung über die Zuständigkeit auch ohne förmliches Landesgesetz (durch Rechtsverordnung oder Anordnung) festzulegen. Die meisten Bundesländer haben diese Möglichkeit genutzt. Die Ermächtigung schließt allerdings eine Zuständigkeitsbestimmung durch Landesgesetz nicht aus.[1]

 

Rz. 5

Die durch die Länder bestimmten Stellen sind durch die Durchführung des BEEG sachlich zuständig. Aufgrund dieser Ermächtigung haben die Länder die für die Ausführung des BEEG zuständigen Behörden teils durch Rechtsverordnung[2], teils durch bloße Anordnung bestimmt.[3]

[2] Brandenburg: Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des BEEG, BEEGZV, v. 5.1.2007.
[3] Hamburger Anordnung zur Durchführung des BEEG v. 22.12.2006; zur Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgaben des BEEG auf die Kreise und kreisfreien Städte in NRW: BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 10 EG 9/08 R, NZA-RR 2010, 87; zur Verordnung in Thüringen: Thüringer LSG, Urteil v. 18.5.2017, L 2 EG 436/16, BeckRS 2017, 142611.

2.2 Zuständige Behörden und Aufsichtsbehörden

 

Rz. 6

Auf eine Auflistung aller nach landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Anordnungen in Deutschland über die für die Ausführung des BEEG zuständigen Stellen wird hier verzichtet. Antragsteller oder Ratsuchende können die aktuellen Adressen auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter folgender Internetadresse abrufen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeldstellen-und-aufsichtsbehoerden/elterngeldstellen-und-aufsichtsbehoerden-in-elterngeldangelegenheiten-7...

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