Rz. 4

Die von den Bundesländern bestimmten Stellen führen das BEEG im Hinblick auf Art. 104a Abs. 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung i. S. d. Art. 85 GG), denn nach § 12 Abs. 3 trägt ausschließlich der Bund die Ausgaben sowohl für das Elterngeld als auch für das Elterngeld Plus – ggf. mit Partnerschaftsbonus. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG bleibt die Einrichtung von Behörden und die Zuweisung der Aufgaben Angelegenheit der Länder. Von der Möglichkeit, dies selbst zu regeln, hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr räumt der Bundesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 den Landesregierungen und den von ihnen beauftragten Stellen unmittelbar das Recht ein, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Regierungen der Bundesländer werden ermächtigt, die Regelung über die Zuständigkeit auch ohne förmliches Landesgesetz (durch Rechtsverordnung oder Anordnung) festzulegen. Die meisten Bundesländer haben diese Möglichkeit genutzt. Die Ermächtigung schließt allerdings eine Zuständigkeitsbestimmung durch Landesgesetz nicht aus.[1]

 

Rz. 5

Die durch die Länder bestimmten Stellen sind durch die Durchführung des BEEG sachlich zuständig. Aufgrund dieser Ermächtigung haben die Länder die für die Ausführung des BEEG zuständigen Behörden teils durch Rechtsverordnung[2], teils durch bloße Anordnung bestimmt.[3]

[2] Brandenburg: Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des BEEG, BEEGZV, v. 5.1.2007.
[3] Hamburger Anordnung zur Durchführung des BEEG v. 22.12.2006; zur Rechtmäßigkeit der Übertragung der Aufgaben des BEEG auf die Kreise und kreisfreien Städte in NRW: BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 10 EG 9/08 R, NZA-RR 2010, 87; zur Verordnung in Thüringen: Thüringer LSG, Urteil v. 18.5.2017, L 2 EG 436/16, BeckRS 2017, 142611.

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