2.1 Unterhaltsrechtlicher Schutz von Elterngeld (Satz 1)

 

Rz. 4

Die Unterhaltspflicht wird durch die Zahlung von Elterngeld und vergleichbaren Leistungen der Länder nur berührt, soweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 300 EUR im Monat übersteigen.[1] Den Unterhaltspflichten stehen entsprechende Ansprüche von Unterhaltsbedürftigen gegenüber, die bis zu dem genannten Betrag ebenfalls nicht verändert werden. Systematisch sieht Satz 1 vor, dass zunächst die Höhe des Betrags von Elterngeld und den vergleichbaren Leistungen der Länder ermittelt wird. Hiervon ausgehend werden dann die Auswirkung dieser Leistungen auf den Unterhaltsanspruch bestimmt.

 

Rz. 5

Die Regelung betrifft 2 Fallgruppen mit im Grundsatz gegensätzlichen Interessen[2]:

  1. Ist der nach dem BEEG-Berechtigte zugleich unterhaltspflichtig, erhöht sich durch die Zahlung der Leistungen bis zu der gesetzlich bestimmten Grenze von 300 EUR pro Monat die Unterhaltspflicht nicht. Nur soweit der Betrag der Leistungen nach dem BEEG die Grenze von 300 EUR übersteigt, wirkt die Zahlung sich auf die Unterhaltspflicht aus.
  2. Hat der nach dem BEEG Berechtigte selbst Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsberechtigter), vermindert die Zahlung von Elterngeld von bis zu 300 EUR monatlich seinen Unterhaltsanspruch nicht. Die Leistungen, die oberhalb dieser Grenze gezahlt werden, vermindern aber die Bedürftigkeit, führen folglich zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs.
 

Rz. 6

 

Beispiel 1

Unterhaltsanspruch bleibt unvermindert bestehen

F hätte im Monat nach der Geburt ihres Sohns S Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater des Kindes M i. H. v. 250 EUR. Sie erhält wegen Betreuung von S nach Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit monatlich 400 EUR Elterngeld. Kann M seine Unterhaltszahlung einstellen?

Lösung:

In diesem Beispiel berührt das Elterngeld der F bis 300 EUR den Unterhaltsanspruch nicht. Das Elterngeld wird nur in Höhe des Mehrbetrags, also i. H. v. 100 EUR, als Einkommen berücksichtigt. M muss entsprechend weniger Unterhalt zahlen. F hat im wirtschaftlichen Ergebnis so viel zur Verfügung, als hätte sie den bisherigen Unterhalt und das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG erhalten.

 

Beispiel 2

Elterngeld wird nicht angerechnet

M hat sich von F getrennt und wäre eigentlich verpflichtet, ihr monatlich 250 EUR Getrenntlebensunterhalt zu zahlen. Mangels Einkommens kann er den Betrag zunächst nicht aufbringen. Als seine neue Partnerin ein Kind bekommt, übernimmt M für 12 Monate die Betreuung des Kindes und erhält monatlich 300 EUR Elterngeld. Muss M jetzt an F zahlen?

Lösung:

Die fehlende Unterhaltspflicht des M wird durch den Bezug von Mindestelterngeld nicht "berührt".

 

Rz. 7

Bezug von Elterngeld und von vergleichbaren Leistungen der Länder wird nicht berücksichtigt: Die Vorschrift schließt i. H. v. 300 EUR pro Kalendermonat die Anrechnung beim Unterhalt aus.[3]

Sie bezieht sich als unterhaltsrechtliche Regelung nicht auf den Lebensmonat des Kindes, auch wenn die Leistungen nach dem BEEG für entsprechende Zeiten geleistet werden, denn die Regelung bestimmt den Betrag, der für den Anspruch auf Unterhalt unberücksichtigt bleibt. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach den Arten der Unterhaltspflicht oder dem Rechtsgrund der Entstehung (Gesetz, gerichtliche Entscheidung, Vereinbarung). Sie gilt für alle Arten von Unterhalt, die Berechtigte schulden oder beanspruchen können. Der geschützte Betrag ist weder auf Ehegattenunterhalt noch auf Unterhalt von Getrenntlebenden noch auf den Unterhalt Geschiedener oder denjenigen von Verwandten – hier insbesondere Kindesunterhalt – anzurechnen. Dies gilt allerdings nicht für das Steuerrecht: Dort hat der BFH entschieden, dass das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zählt.[4]

 

Rz. 8

Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder oberhalb des Mindestbetrags werden berücksichtigt. Der über den Mindestbetrag hinausgehende Teil der Leistungen wird bei der Berechnung aller Arten von Unterhalt berücksichtigt. Die Leistungen gelten, soweit sie im Kalendermonat den geschützten Betrag übersteigen, entweder als Einkommen des Berechtigten und mindern dessen Bedürftigkeit oder sie gelten aufseiten des Unterhaltspflichtigen als Einkommen und steigern dessen Leistungsfähigkeit.[5]

 

Rz. 9

Für den Fall einer Berücksichtigung von Elterngeld und vergleichbarer Leistungen der Länder beim Unterhalt hat der BGH allerdings darauf hingewiesen[6], dass Sozialleistungen, auch soweit sie nach § 11 als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind, unterhaltsrechtlich nur einzusetzen sind, wenn und soweit der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichergestellt ist. Anders gesagt: Soweit die fraglichen Leistungen den nach § 11 geschützten Betrag übersteigen, kann sich aus unterhaltsrechtlichen Regelungen ergeben, dass das nach dem BEEG zu berücksichtigende Einkommen trotzdem nicht eingesetzt werden muss.

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