Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Regelung greift die Grundsätze des früheren § 9 BErzGG auf und führt sie im BEEG allerdings nur eingeschränkt fort (vgl. auch § 27 Abs. 4 BEEG), weil Unterhaltspflichten bei Bezug von Erziehungsgeld im Regelfall gänzlich unberührt blieben. Zum 1.8.2013 ist die Vorschrift im Hinblick auf das Betreuungsgeld erweitert worden.[2] Zum 1.1.2015 ist § 11 durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[3] an die Einführung des Elterngeld Plus angepasst worden. Mit der Fassung des BEEG v. 27.1.2015[4] ist § 11 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2. BEEG ÄndG) v. 15.2.2021[5] ist die Vorschrift redaktionell an den Wegfall der Leistung Betreuungsgeld angepasst worden.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] Vgl. § 11 i. d. F. des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013, BGBl. I. S. 254.
[3] BGBl. I S. 2325.
[4] BGBl. I S. 33.
[5] BGBl. I S. 239.

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