Rz. 20

Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die Berücksichtigungs- und Anrechnungsverbote nach Abs. 1-4 nicht für die hier ausdrücklich genannten Leistungen gelten.[1] Auf diese in Abs. 5 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen werden das Elterngeld und das Elterngeld Plus und die vergleichbaren Leistungen der Länder also angerechnet. Das Mindestelterngeld ist für die Bezieher von Alg II, Sozialhilfe, AsylbL und dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nicht anrechnungsfrei. Die Leistungen der Grundsicherung werden nicht um den Betrag des Basiselterngeldes aufgestockt. Die SGB II-Leistungsträger können trotzdem verlangen, dass die Berechtigten Elterngeld für bestimmte Monate beziehen (§ 12a SGB II). Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Antragstellung ist auch erforderlich, denn der Bezug von Elterngeld führt (teilweise) zur Beseitigung oder Vermeidung der Hilfebedürftigkeit. Die Wahlmöglichkeit der Eltern zwischen Elterngeld Plus und Elterngeld darf durch den Grundsicherungsträger aber nicht eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Einschränkung für die genannten Leistungsbezieher mit der Erwägung, dass der Bedarf des betreuenden Elternteils und des Kindes in diesen Systemen durch die Regelsätze und die Zusatzleistungen, ggf. einschließlich Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende, umfassend gesichert ist, der betreuende Elternteil kein Verlust an Erwerbseinkommen hat und dem betreuenden Elternteil auch keine Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Systematisch wird diese Argumentation ergänzt mit der Erwägung, dass bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen grundsätzlich jedes Einkommen anzurechnen sei.[2]

 

Rz. 21

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist eine dem SGB II unmittelbar vorgelagerte Leistung.[3] Sie wird erbracht, wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II überwunden werden kann. Diese Funktion bedarf einer einheitlichen Ermittlung des Einkommens bei beiden Leistungen. Aus diesem Grund wird das Elterngeld auch bei Berechnung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG in voller Höhe berücksichtigt.[4].

 

Rz. 22

Die Regelung des Abs. 5 (Ausnahme vom Berücksichtigungsverbot) betrifft i. d. F. der Vorschrift ab 1.9.2021 auch Leistungen nach dem AsylbLG, weil die Vorschrift um diese Leistungsart erweitert worden ist. Die Leistungen an Asylbewerber sind also nicht mehr privilegiert. Das ist folgerichtig, denn es ist zu berücksichtigen, dass auch die Leistungen nach dem AsylbLG Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums darstellen, die den Bedarf des betreuenden Elternteils und des Kindes bereits umfassend absichern. Es besteht daher kein Grund, sie gegenüber den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem § 6a BKGG zu privilegieren.[5] Soweit dieser Personenkreis nach § 1 Abs. 7 nicht leistungsberechtigt ist, stellt sich die Frage der Berücksichtigung des Elterngelds natürlich nicht.

[1] Vgl. zur Rechtslage vor dem 1.1.2011: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.5.2011, L 13 AS 90/09.
[2] BT-Drucks. 17/3030 S. 48.
[3] Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 9.7.2014, L 13 BK 20/09.
[4] Vgl. BT-Drucks. 17/3030 S. 49.
[5] Vgl. BT-Drucks. 19//24438 S. 34.

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