Rz. 17

§ 4 BEEG eröffnet den Berechtigten die Möglichkeit, alternativ statt Basiselterngeld das Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus wird nur in Höhe der Hälfte des eigentlichen Elterngeldes bezahlt und zum Ausgleich wird die Bezugsdauer verdoppelt (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Für Zeiträume, in denen Berechtigte Elterngeld Plus beziehen, reduziert sich der anrechnungsfreie Betrag auf 150 EUR, also auf die Hälfte des Freibetrags nach Abs. 1. Berechtigte, die eine solche Disposition getroffen haben, werden mit dem nun geltenden Mindestbetrag von 150 EUR vor Anrechnung auf Pflicht- wie auf Ermessensleistungen geschützt. Der Schutz nach Abs. 3 erstreckt sich zugleich auf den gesamten verlängerten Bezugszeitraum. Die Vorschrift stellt sicher, dass das Elterngeld unabhängig von der Ausübung der Verlängerungsoption insgesamt in gleicher Höhe bei der Berechnung von einkommensabhängigen Sozialleistungen i. S. d. Abs. 1 unberücksichtigt bleibt. Ebenso wie der nach der Anrechnung nach § 3 BEEG verbleibende Auszahlungsbetrag des Elterngeldes werden bei der Ausübung der Verlängerungsoption auch die Anrechnungsfreibeträge halbiert. Auf die dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen der Länder findet Abs. 3 keine Anwendung, da die Auszahlungszeiträume dieser Leistungen nicht verlängert werden können.[1]

[1] Vgl. BT-Drucks. 17/9841 S. 30.

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