Rz. 7

Das BEEG unterscheidet streng zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Berechtigten (§ 7 BEEG), daher gilt das Berücksichtigungsverbot für das Elterngeld als Sozialleistung des jeweils Berechtigten; eine Berücksichtigung bei dem jeweils anderen Berechtigten wird nicht hergestellt. Es werden alle in Satz 1 bezeichneten Leistungen zusammengerechnet, die die berechtigte Person bezieht. Der Garantiebetrag wird je berechtigter Person, nicht je Elterngeldanspruch gewährt.[1]

 

Rz. 8

Das Anrechnungsverbot gilt auch für die dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen der Länder. Vergleichbar sind solche Leistungen, die in wesentlichen Teilen der Zielsetzung und Ausgestaltung des Elterngeldes entsprechen. Vergleichbare Leistungen müssen sich daher am individuellen Erwerbseinkommen der Betreuungsperson orientieren und deren durch die Betreuung des Kindes entfallenes Erwerbseinkommen zu einem nicht unerheblichen Teil ausgleichen.[2] Das Landeserziehungsgeld, wie es von einigen Bundesländern gewährt wird, ist eine dem (Bundes-)Elterngeld vergleichbare Leistung.

 

Rz. 9

Landeserziehungsgeld wird in folgenden Ländern und nach folgenden Vorschriften erbracht:

 
Bayern: Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFanGG) v. 11.7.2018. Nur Landeselterngeld ist anrechnungsfrei. Dagegen ist das bayerische Betreuungsgeld anzurechnendes Einkommen i. S. d. §§ 11 ff. SGB II. Diese Leistung hat einen anderen Zweck und andere Zahlungszeiträume als das Elterngeld, sodass es nicht nach Abs. 1 von der Anrechnung ausgeschlossen ist.[3]
Sachsen: Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (SächsLErzGG) für Geburten ab 1.1.2015.
 

Rz. 10

Die gegenüber dem Elterngeld vorrangigen Leistungen, die auf die jeweilige Leistung angerechnet werden, stehen einer Anrechnung ebenfalls entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG werden auf das Elterngeld z. B. Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) angerechnet. Auch dem Elterngeld ähnliche ausländische Leistungen, die Berechtigte von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen beanspruchen können und für die das Koordinierungsrecht der EU nicht gilt, sind bis zum Mindestbetrag nicht auf einkommensabhängige Leistungen anzurechnen (vgl. die Liste des § 3 Abs. 1 BEEG).

[1] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG § 10.0.
[2] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG § 10.1.

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