Rz. 5

Das Elterngeld selbst sowie vergleichbare Länderleistungen (Landeserziehungsgeld in Bayern oder Baden-Württemberg) sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnende Sozialleistungen werden bis zur Höhe von 300 EUR im Monat nicht bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt. Für Elterngeld Plus gilt gem. Abs. 3 der abgesenkte Betrag von 150 EUR. Es kommt nicht auf die Art der Leistung an; auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag nicht mehr als 300 EUR. Aber: Zu dem Grundsatz des Abs. 1 trifft Abs. 5 der Vorschrift eine abweichende Regelung.[1]

Abs. 1 stellt ein Verbot auf, den Betrag des Mindestelterngeldes (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies geschieht allerdings nachrangig zu den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes. Zunächst ist die Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung der nach § 3 BEEG vorrangigen Leistungen zu bestimmen. Nicht nur die jeweilige Leistung, sondern auch hierauf nach § 3 BEEG angerechnete Leistungen dürfen nicht dazu führen, dass sich andere einkommensbezogene Leistungen vermindern.

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und BAföG

A hätte im Monat nach der Geburt ihrer Tochter Anspruch auf BAföG i. H. v. 500 EUR. Die Krankenkasse zahlt ihr für denselben Monat Mutterschaftsgeld i. H. v. 350 EUR. Da das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG), kommt Letzteres nicht zur Auszahlung. Nach § 10 Abs. 1 muss ihr aber vom Mutterschaftsgeld ein Betrag von 300 EUR anrechnungsfrei verbleiben. Auf das BAföG dürfen also nur 50 EUR vom Mutterschaftsgeld angerechnet werden. A erhält das volle Mutterschaftsgeld und das durch Anrechnung um 50 EUR gekürzte BAföG (Zahlbeträge 350 und 450 EUR). Damit steht sie wirtschaftlich betrachtet so, als hätte sie zu den bisherigen 500 EUR BAföG die 300 EUR Mindestelterngeld erhalten.

[1] S. dazu unten Rz. 20 f.

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