Rz. 155

§ 1 Abs. 8 ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG zu sehen; beide Regelungen finden ihren Ursprung in Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011, mit dem der Gesetzgeber schwerpunktmäßig eine Modifizierung des Leistungsumfangs des BEEG umgesetzt hat, um durch eine Reduzierung der Sozialausgaben einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten.[1] Nicht lediglich eine Einschränkung, sondern vielmehr einen vollständigen Anspruchswegfall sieht § 1 Abs. 8 Satz 1 vor, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG i. H. v. mehr als 150.000 EUR erzielt hat. Dies gilt für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder (davor: 250.000 EUR).[2]

 

Rz. 156

Wenn nach § 1 Abs. 8 Satz 2 auch eine andere Person alternativ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 BEEG erfüllt, entfällt der Anspruch auf Elterngeld, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200.000 EUR[3] beträgt. Dies gilt für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder (davor: 300.000 EUR, ab 1.4.2025: 175.000 EUR). Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (etwa Reduzierung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit/Betreuung des Kindes) in der Person des anderen Elternteils kommt es nicht mehr an. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG hat das BSG mit dem Hinweis darauf verneint, dass der Ausschluss einer sehr kleinen Gruppe von Beziehern von Einkommen am obersten Ende der Einkommensskala vom Bezug des Elterngelds sich in die Konzeption des Elterngelds als klassische fürsorgerische Leistung zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Familien insbesondere mit kleinen und mittleren Einkommen während der ersten Lebensmonate der Kinderbetreuung einfügt.[4]

[2] BT-Drucks. 17/11404 S. 14; BT-Drucks. 20/9792 S. 20.
[3] BR-Drucks. 559/20 S. 21 f.; BT-Drucks. 20/9792 S. 20.

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