Rz. 150

Ein Anspruch auf Elterngeld können nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 auch Personen haben, die im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sind. Nach § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1.8.2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, in der Regel eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufentG für 30 Monate zu erteilen, wenn sie die in den Nr. 1 bis 11 des § 60a Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllen.

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