Rz. 102

Nach § 1 Abs. 5 bleibt der Anspruch auf Elterngeld unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder unterbrochen werden muss. Voraussetzung für die (Weiter-)Gewährung nach § 1 Abs. 5 ist demzufolge, dass die Betreuung und Erziehung entweder nicht aufgenommen oder nach Aufnahme vor dem Ende des Anspruchszeitraums unterbrochen worden ist. Die Nichtaufnahme oder Unterbrechung muss vorübergehend sein. Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Betreuung ist das Elterngeld nicht weiterzuzahlen.[1] Diese in den Materialien zum Ausdruck kommende Voraussetzung einer Weiterzahlung bei fehlender Betreuung des Kindes lässt sich zwar nicht dem Wortlaut des Abs. 5 entnehmen, sie entspricht aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Abs. 5 will bei vorübergehenden und kurzfristigen Verhinderungen dem Berechtigten die Leistung sichern und unnötigen Verwaltungsaufwand durch Aufhebung und erneute Bewilligung vermeiden. Er erkennt an, dass es Gründe gibt, die vorübergehend dazu zwingen, die Betreuung nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen, ohne dass damit der Anspruch auf Elterngeld entfällt.

 

Rz. 103

Hinsichtlich der Abgrenzung, ob eine Unterbrechung vorübergehend oder dauerhaft ist, sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Auch der Zweck der Leistungsgewährung und die Anspruchsdauer des Elterngeldes sind zu berücksichtigen. Das BMFSFJ nimmt in seinen Richtlinien einen Zeitraum von voraussichtlich nicht mehr als 3 Monaten an.[2] Zutreffend ist in Anlehnung an arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ein Zeitraum von bis zu 6 Wochen als angemessen anzusehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG; § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). In den Gesetzesmaterialien wird auf den Fall der Krankenhausbehandlung abgestellt[3], die im Arbeitsverhältnis und beim Arbeitslosengeld, das für Berechtigte vor Vollendung des 50. Lebensjahrs mit bis zu 12 Monaten eine ähnliche Dauer hat wie das Elterngeld, eine Fortzahlung von bis zu 6 Wochen auslöst.

 

Rz. 104

Rechtsfolgen: Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten soll auch nach einer günstigeren Prognose für die Dauer der Nichtbetreuung die Anspruchsvoraussetzung der Betreuung des Kindes durch den Berechtigten entfallen. Sie entfällt alternativ auch schon zu dem Zeitpunkt, von dem an eine Dauer der Unterbrechung von mehr als 3 Monaten prognostiziert wird, die Unterbrechung somit nicht mehr als vorübergehend gilt. Der Anspruch entfällt nur für die Zukunft.[4]

 

Rz. 105

Ein wichtiger Grund für eine Unterbrechung liegt vor, wenn bei Abwägung der mit der Leistung verfolgten Interessen (Sicherstellung des Entgeltersatzes während der ersten Zeit der Kinderbetreuung) mit dem Interesse des Berechtigten an der vorübergehenden Unterbrechung der Betreuung und Erziehung des Kindes die zuletzt genannten Interessen überwiegen. Eine Unterbrechung im Leistungsbezug tritt aber ein, wenn dem Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der genannten Interessen ein anderes Verhalten als die Unterbrechung der Betreuung zugemutet werden kann.[5]

Für den wichtigen Grund darf der Berechtigte nicht verantwortlich sein.[6] Die Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt aufgrund von Verletzungen mit unklarem Verursacher stellt demnach keinen wichtigen Grund i. S. d. § 1 Abs. 5 dar, da diese im Verantwortungsbereich der Eltern liegt.[7]

 

Rz. 106

Der wichtige Grund für die Unterbrechung der Betreuung darf nicht irgendwann vorliegen, sondern muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem der Leistungsbezieher die Betreuung unterbricht. Soweit den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist[8], der wichtige Grund dürfe vom Leistungsbezieher nicht zu vertreten sein, findet das im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Das Merkmal "aus wichtigem Grund" hat Elemente des Rechtfertigungsgrundes, während das "Vertreten müssen" ein Verschulden bezeichnet. Beide Aspekte sind zu unterscheiden. Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann allerdings berücksichtigt werden, ob ein Berechtigter die Umstände, auf die er sich berufen will, selbst herbeigeführt oder gesetzt hat. In einem solchen Fall können seine Interessen geringeres Gewicht haben, als diejenigen an der Einstellung der Zahlung.

 

Rz. 107

Der Gesetzgeber hat als Beispiel für einen wichtigen Grund den Fall genannt, dass sich der Anspruchsberechtigte oder das Kind in Krankenhausbehandlung befinden oder begeben müssen.[9] Eine vorübergehende Krankheit, die zu Hause kuriert werden kann, führt oft nicht zur Unterbrechung der Betreuung. Ist die Erkrankung aber so schwer, dass sie eine Betreuung nicht zulässt, wird ebenfalls ein wichtiger Grund gegeben sein.

 

Rz. 108

Die vielen denkbaren Fallgestaltungen des wichtigen Grundes können hier nicht nachgezeichnet werden. Allgemein gesprochen sind solche Belange oft geeignet, die Unterbrechung der Betreuung zu rechtfertigen, die sich der Werteordnung des Grundgesetzes entnehmen lassen. Danach kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn d...

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