Rz. 19

Elterngeld und die für das Arbeitsrecht relevante Elternzeit sind – obwohl beide Regelungsmaterien gemeinsam unter dem Dach des BEEG beheimatet sind – in ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht voneinander abhängig, obgleich beide die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Betreuung und Erziehung vorsehen.

 

Rz. 20

Das Elterngeld zählt nach § 3 Nr. 67 EStG zu den steuerfreien Einnahmen. Gleichwohl unterfällt es nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1j EStG dem Progressionsvorbehalt. Es ist damit bei der Steuererklärung als Einkommen zu berücksichtigen, womit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird.[1]

[1] BT-Drucks. 16/1889 S. 28.

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