Rz. 16

Für die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Mitglieder bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld hat gem. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Pflichtversicherten grds. die Beitragsfreiheit zur Folge.[1] Sofern eine sich im Rahmen der Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 bewegende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Möglichkeit, auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Elternzeit zu bewirken.

 

Rz. 17

Bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht die Inanspruchnahme von Elterngeld keine Beitragsfreiheit nach sich. Wird neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen erzielt, ist jedenfalls der Mindestbeitrag nach § 240 SGB V zu entrichten.[2]

 

Rz. 18

Die Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung laufen mit denen in der gesetzlichen Krankenversicherung konform (s. z. B. § 57 Abs. 1 SGB XI).

[1] Vgl. BeckOK/Ulmer, SGB V, § 224 SGB V, Rz. 4; ausgenommen hiervon sind versicherungspflichtige Studenten.
[2] BEEG-EStG-BKGG/Irmen, § 1, Rz. 13.

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