Rz. 12

Die Inanspruchnahme von Elterngeld wirkt sich auch auf andere Gebiete des Sozialrechts aus. So verhindert nach § 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV der Bezug von Elterngeld zunächst den Fiktionseintritt des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als ein Monat.

1.3.1 Auswirkungen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts – SGB III

 

Rz. 13

Das Arbeitsförderungsrecht trägt der Inanspruchnahme von Elterngeld Rechnung, indem es bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III Zeiten unberücksichtigt lässt, in denen der Arbeitslose Elterngeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat. Mit dieser Regelung sollen Nachteile vermieden werden, die daraus resultieren können, dass der Bezug von Elterngeld über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit impliziert. Dies hätte ohne die Regelung des § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III zur Folge, dass im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld niedriger ausfällt.[1]

[1] Vgl. BeckOK SozR/Michalla-Munsche SGB III, § 150 SGB III, Rz. 4.

1.3.2 Auswirkungen in Bezug auf das Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – SGB VI/SGB VII

 

Rz. 14

Auch im Hinblick auf die Regelungsmaterie des SGB VI ergeben sich durch den Bezug von Elterngeld Besonderheiten, wobei für die rentenrechtliche Betrachtungsweise weniger der Bezug von Elterngeld als solcher, sondern vielmehr die damit ebenfalls einhergehende Betreuung und Erziehung von Relevanz ist. Denn Kindererziehungszeiten begründen nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI grds. kraft Gesetzes die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.[1]

 

Rz. 15

Andererseits bleibt der Bezug von Elterngeld nicht ohne Auswirkungen auf Renten wegen Todes, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung im Renten- oder Unfallversicherungsrecht haben, da sich Elterngeld als Einkommen i. S. d. § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV mindernd auf die Höhe dieser Leistungen auswirken kann (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. § 65 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Umgekehrt ist eine Rente wegen Erwerbsminderung als Entgeltersatzleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf das Elterngeld anzurechnen.[2]

[1] S. hierzu Kreikebohm/Dankelmann, SGB VI, § 56, Rz. 3 ff.
[2] S. hierzu Senger, § 3, Rz. 43.

1.3.3 Auswirkungen auf das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – SGB V/SGB XI

 

Rz. 16

Für die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Mitglieder bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld hat gem. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Pflichtversicherten grds. die Beitragsfreiheit zur Folge.[1] Sofern eine sich im Rahmen der Vorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 bewegende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Möglichkeit, auf Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Elternzeit zu bewirken.

 

Rz. 17

Bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zieht die Inanspruchnahme von Elterngeld keine Beitragsfreiheit nach sich. Wird neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen erzielt, ist jedenfalls der Mindestbeitrag nach § 240 SGB V zu entrichten.[2]

 

Rz. 18

Die Auswirkungen im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung laufen mit denen in der gesetzlichen Krankenversicherung konform (s. z. B. § 57 Abs. 1 SGB XI).

[1] Vgl. BeckOK/Ulmer, SGB V, § 224 SGB V, Rz. 4; ausgenommen hiervon sind versicherungspflichtige Studenten.
[2] BEEG-EStG-BKGG/Irmen, § 1, Rz. 13.

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