Rz. 1

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007[2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" wurde durch ein Komma ersetzt) und Nr. 2d angefügt, um Konkordanz mit dem ebenfalls aktualisierten Aufenthaltsgesetz (AufenthG) herzustellen. In dieser Form besaß § 1 im Zeitraum vom 28.8.2007 bis 11.2.2009 unveränderte Gültigkeit.

 

Rz. 2

Die ab dem 12.2.2009 gültige Fassung ging auf das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 zurück.[3] Hierdurch wurde § 1 Abs. 2 Nr. 3 um die Angabe "oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" erweitert. Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[4] brachte indes keine Modifizierung des § 1 mit sich. Eine Erweiterung des § 1 um einen 8. Abs. erfolgte zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz.[5] Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 wurde § 1 Abs. 6 geändert.[6] Die Änderung erfolgte lediglich zur redaktionellen Angleichung an die Formulierung in § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG.[7]

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes – Betreuungsgeldgesetz – v. 15.2.2013[8] änderte ausschließlich Abs. 8. Nach der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Mehrlingsgeburten 2 selbstständige kindbezogene Ansprüche auf Elterngeld bestehen sollten[9], sah sich der Gesetzgeber veranlasst klarzustellen, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht.[10] Diesem Bedürfnis kam er durch einen neuen Satz 2 in § 1 Abs. 1 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit v. 18.12.2014[11] mit Wirkung zum 1.1.2015 nach. Bei den weiteren Änderungen in § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Abs. 8 handelte es sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen bzw. redaktionelle Überarbeitungen.[12] Der im Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG[13] zu sehende Vorschlag des Bundesrats zur Änderung des § 1 Abs. 7[14] wurde im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Absicht der Bundesregierung, aus verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gründen alsbald eine einheitliche Neugestaltung der sog. Ausländerklauseln für Familienleistungen herbeizuführen[15], nicht weiterverfolgt.

Durch Art. 35 und Art. 36 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[16]

wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2020 bzw. zum 1.3.2020 grundlegend neu gefasst.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[17] führte zu Änderungen in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, in Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2. In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurden die Wörter "des Deutschen Katholischen Missionsrates" gestrichen, weil dieser im Jahr 2012 aufgelöst worden war.[18] Die Streichung der Wörter "Lebenspartner und Lebenspartnerin" in Abs. 2 Satz 2, in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 erfolgte auf der Grundlage von § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenpartnerschaften gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist.[19]

In Abs. 6 wurde die zulässige Arbeitszeitgrenze von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht, um den Eltern z. B. eine 4-Tage-Woche zu ermöglichen. Die Ersetzung des Begriffs "Monats" durch "Lebensmonats" ist redaktionell bedingt und führt zu keiner Änderung der Rechtslage.[20] Zuletzt wurde die Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, in Abs. 8 Satz 2 von 500.000 EUR auf 300.000 EUR herabgesenkt. Dieser Grenzbetrag beträgt laut der Gesetzesbegründung[21] knapp das Zehnfache des durchschnittlich zu versteuernden Einkommens unter Steuerpflichtigen mit positiven Einkünften. Bei einem derart hohen Einkommen sei davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich sei. Mit Wirkung vom 1.6.2022 ersetzte Art. 12 Nr. 1 das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze v. 23.5.2022[22] in § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 c) die Angabe "§§ 23a, 24" durch "§ 23a".

Infolge des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[23] sind die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld in Abs. 8 Satz 1 für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder von 250.000 EUR auf 150.000 EUR (für Alleinerziehende) und in Abs. 8 Satz 2 von 300.000 EUR (für Paare) auf 200.000 EUR (ab 1.4.2025: 175.000 EUR) herabgesetzt worden.

[1] BGBl. 2006 I S. 2748.
[2] BGBl. 2007 I S. 1970.
[3] BGBl. 2009 I S. 160.
[4]...

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