Rz. 5

Abs. 1 der Norm trifft zunächst allgemeine Vorgaben zur Berechnung der Abzüge für Sozialabgaben. Welche Zweige der Sozialversicherung bei der Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen sind, legt Abs. 1 Satz 1 fest, wobei die Konkretisierungen des Abs. 1 Satz 2 zu beachten sind. Es sind diese Beträge für

  • die gesetzliche Sozialpflichtversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung),
  • eine der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vergleichbare Einrichtung (z. B. berufsständische Versorgungseinrichtungen) und
  • die Arbeitsförderung, sofern Versicherungspflicht nach dem SGB III besteht bzw. bestand.
 

Rz. 6

Nicht als Abzüge für Sozialabgaben zu berücksichtigen sind hingegen, und zwar weder bei der Berücksichtigung der Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit noch bei der Berücksichtigung der Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung, bspw. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung[1] und Beiträge zu privaten Versicherungen, bspw. in der privaten Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung.[2] Denn diese Beiträge sind i. d. R. auch im Elterngeldbezugszeitraum weiter zu entrichten und entfallen nicht mit dem Wegfall des Erwerbseinkommens während der Elterngeldbezugszeit.

 

Rz. 7

Neu hingegen ist, dass seit der Geltung des § 2f BEEG für elterngeldrelevantes Einkommen für ab 1.1.2013 geborene Kinder nunmehr Pflichtbeiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen den pauschalierten Beitragsabzug für Sozialabgaben auslösen. Dies war bislang nicht der Fall, weil § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung nur die aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung erfasste und die berufsständische Versorgung, bei der es sich um ein auf Gesetz beruhendes Pflichtversorgungssystem außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, als vergleichbare Einrichtung nicht einbezog.[3]

 

Rz. 8

Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder für der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Einrichtungen kommen im Ergebnis daher auch bei etlichen    Selbstständigen in Betracht. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Sozialabgaben, die im Rahmen des § 2f BEEG den pauschalierten Abzug für Sozialabgaben auslösen:

  • Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen, selbstständigen Publizisten und Künstlern zu ihrer eigenständigen Sozialversicherung (§§ 1, 15 ff. Künstlersozialversicherungsgesetz),
  • Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Landwirten zur Alterssicherung der Landwirte (§§ 1, 70 Abs. 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte),
  • Pflichtbeiträge von versicherungspflichtigen Landwirten zur Krankenversicherung der Landwirte (§§ 2, 47 Abs. 1, 49 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte),
  • Pflichtversicherungsbeiträge für Selbstständige nur in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung, etwa nach § 2 Satz 1 SGB VI (Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen, wenn sie ohne weitere versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig sind, Hebammen, Entbindungspfleger, Handwerker und Seelotsen etc.),
  • Pflichtmitgliedschaftsbeiträge in berufsständischen Versorgungswerken insbesondere bei den freien Berufen (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Apotheker sowie unter Umständen Architekten und Ingenieure) oder
  • Pflichtversicherungsbeiträge, die von Selbstständigen auf Antrag erbracht werden (§§ 28a SGB III, 4 SGB VI).
 

Rz. 9

Die Höhe der Beitragssatzpauschalen, die einheitlich vom Einkommen aus nichtselbstständiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, legt Abs. 1 Satz 2 verbindlich fest. Die Gesamtsumme der Beitragssatzpauschalen i. H. v. 21 % entsprach (bis zum 31.12.2018) dabei exakt der aus der Berechnung des Arbeitslosengeldes bekannten Größe (§ 133 Abs. Satz 2 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.3.2012, § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2018), die mit Wirkung ab 1.1.2019 dort allerdings bereits auf 20 % abgesenkt wurde (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung). Da es sich um einen Pauschalbetrag handelt, entspricht der Abzugsbetrag i. d. R. nicht den tatsächlichen, jeweils individuellen Beitragssätzen der zum Elterngeldbezug berechtigten Personen. So müssen abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ab dem Jahr 2023 i. d. R. nur 20,225 % (Arbeitnehmer mit Kindern) bzw. 20,575 % (kinderlose Arbeitnehmer)[4] an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen, was bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens im Bemessungszeitraum zu einem bis zu 10 EUR geringeren Betrag an Elterngeld führen kann.[5] Zu beachten ist allerdings, dass die Pauschalen auch begünstigende Wirkung entfalten können, nämlich bei der Berechnung des anzurechnenden Arbeitsentgeltes während des Bezugszeitraums (§ 2 Abs. 3 BEEG). Die Regelungen sind damit ambivalent.[6] Im Übrigen werden, sicherlich gerichtlich zu erwartende und letztlich auch auf die verfassungsrechtliche Vereinbar...

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