Rz. 32

Steuerliche Freibeträge und Pauschalen werden grds. bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern nur berücksichtigt, wenn sie ohne Weiteres der berechtigten Person zustehen (Abs. 6). Die Norm orientiert sich damit an § 153 Abs. 1 Satz 3 SGB III und ist Ausfluss der Entscheidung des Gesetzgebers für eine pauschalierte Berechnung des Bemessungsentgelts für den Elterngeldbezug. Zu den generellen, und damit bei der Berechnung der Abzüge für Steuern zu berücksichtigenden Freibeträge und Pauschalen, zählen daher bspw.

Freibeträge, die nur bestimmten Personengruppen zustehen, werden nur nach den Maßgaben der Abs. 3-5 berücksichtigt. Zu den bei der Berechnung der Abzüge für Steuern nicht zu berücksichtigenden Freibeträgen zählen damit bspw.

  • der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, da dieser ein bestimmtes Alter des Steuerpflichtigen voraussetzt,
  • die Freibeträge für Behinderte nach § 33b EStG[1] und
  • der individuelle Freibetrag nach § 39a EStG.[2]

Hier liegt eine Ungleichbehandlung der mit Steuerklasse I und II veranlagten Steuerpflichtigen mit denjenigen verheirateter Steuerpflichtiger vor, die sich (rechtzeitig) für das Steuerklasse IV-Faktorverfahren entschieden haben und mit dieser Steuerklasse berücksichtigt werden. Bei der zuletzt genannten Gruppe werden die individuellen Steuerfreibeträge durch den Faktor bei der laufenden Lohnbesteuerung bereits berücksichtigt. Dies kann bspw. für Pauschalen für Unterhaltszahlungen, Sonderausgaben bei Krankheit oder Behinderung, hohe Werbungkosten (über die Werbungskostenpauschale hinaus), Ausgaben für Haushaltshilfen etc. gelten. Denn bei den Verheirateten, die sich für das Steuerklasse IV-Faktorverfahren entschieden haben, gehen diese Pauschalen und individuellen Freibeträge in die Berechnung des neuen Faktors und damit in die Elterngeldberechnung ein, vorausgesetzt die Steuerklasse IV-Faktor wurde in der Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraums gewählt. Diese Ungleichbehandlung resultiert aber aus dem Steuerrecht und dürfte im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Elterngeldberechnung gerechtfertigt sein[3], weil der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an das Steuerrecht einen sachlichen Bezug aufgreift und im Rahmen der staatlich gewährten Sozialleistung Elterngeld einen weiten Gestaltungsspielraum hat.

 

Rz. 33

 
Praxis-Tipp

Gezielte Erhöhung des Elterngeldes bei Verheirateten durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse IV-Faktor möglich

Die Steuerklasse IV-Faktor, die seit dem Kalenderjahr 2010 zusammenveranlagte Arbeitnehmer-Ehegatten in Anspruch nehmen können (§ 39f EStG), ermöglicht Arbeitnehmer-Ehegatten, statt der Steuerklassenkombination III/V, die Steuerklassenkombination IV/IV mit zusätzlichem Faktor (dieser ist stets kleiner als 1) zu wählen. Dieser Faktor verteilt die Vorteile des Splitting-Tarifs auf beide Ehegatten und integriert Freibeträge etwa wegen Behinderung, für Werbungskosten, für Sonderausgaben oder wegen außergewöhnlichen Belastungen, ohne dass diese in der Lohnsteuerkarte eingetragen oder in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ersichtlich sind. Der Vorteil bei der Elterngeldberechnung[4] besteht deshalb darin, dass dieser Faktor voll wirksam wird, weil er nach § 2e Abs. 3 Satz 1 BEEG anerkannt wird, ohne dass die integrierten, ansonsten nach § 2e Abs. 6 BEEG nicht zu berücksichtigenden, individuellen Freibeträge in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ausgewiesen sind.[5] Durch die Anwendung des Faktors reduziert sich die einzubehaltende und bei der Elterngeldberechnung zugrunde zu legende Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splitting-Verfahrens.

[1] Hierzu kritisch: Schmidt, NWB 2012, 3448, 3450; Richter, DStR 2012, 2285, 2286.
[2] Hierzu ebenfalls kritisch: Schmidt, NWB 2012, 3448, 3450.
[3] Ebenso: Brose/Weth/Volk/Brose, 9. Aufl. 2020, § 2e BEEG, Rz. 22.
[4] Vgl. hierzu bereits, noch unter Geltung des § 2 Abs. 7 Satz 4 a. F.: Hosser, FamRZ 2010, 951 ff.
[5] Zutreffend hierzu: Dau, jurisPR-SozR 2/2015, Anm. 4.

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