Rz. 33

§ 27 Abs. 3 BEEG enthielt eine Übergangsvorschrift, die infolge der Einführung des Betreuungsgeldes statuiert wurde. Sie beruhte auf Art. 1 Nr. 17 Buchst. b) des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) v. 15.2.2013[1] und trat am 1.8.2013 in Kraft. § 27 Abs. 3 BEEG enthielt erneut Stichtagsregelungen, die der eindeutigen Abgrenzung des Anwendungsbereichs der neuen Sozialleistung Betreuungsgeld dienten. Nachdem das BVerfG die §§ 4a-d BEEG mit Art. 72 Abs. 2 GG für unvereinbar und nichtig erklärt hatte, weil die Voraussetzungen, unter denen der Bund nach Art. 72 Abs. 2 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung befugt ist, fehlen[2], hat auch die Übergangsregelung ihren Anwendungsbereich verloren. Denn die Nichtigkeit der das Betreuungsgeld regelnden Vorschriften schließt einen Anspruch auf diese Leistung aus. Die Entscheidung des BVerfG hat am 24.8.2015 gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft erlangt.[3] Ein die Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes rechtfertigendes Vertrauen können nach diesem Zeitpunkt nur noch bestandskräftige positive Bewilligungsentscheidungen über die Gewährung von Betreuungsgeld, die vor diesem Zeitpunkt ergangen sind, entfalten. Neu- oder Erstbewilligungen, auch im gerichtlichen Verfahren, kommen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.[4] § 27 Abs. 3 BEEG ist auch auf das im Freistaat Bayern[5] eingeführte Betreuungsgeld weder direkt noch analog anwendbar; damit können Eltern auch für Kinder, die vor dem 1.8.2012 geboren worden sind, für Leistungszeiträume ab 1.1.2015 (Inkrafttreten des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes) Betreuungsgeld beanspruchen[6].

 

Rz. 34

§ 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelte, dass Betreuungsgeld nur für Kinder, die nach dem 31.7.2012 geboren wurden, gezahlt wurde.[7] Somit wurde Betreuungsgeld im 1. Jahr nach seiner Einführung ab 1.8.2013 nur für Kinder gezahlt, die sich bereits im 2. Lebensjahr befanden.

 

Rz. 35

§ 27 Abs. 3 Satz 2 BEEG sah für den Zeitraum des 1. Jahres nach seiner Einführung ab 1.8.2013, also bis zum 31.7.2014, eine abweichende Regelung zur Höhe des Betreuungsgeldes vor.[8] Danach betrug das Betreuungsgeld bis zum 31.7.2014 – abweichend von § 4b BEEG nicht 150 EUR, sondern – 100 EUR monatlich. Für Lebensmonate, in die der Tag des Inkrafttretens des Betreuungsgeldgesetzes fiel, bzw. für Lebensmonate, die sowohl im Juli 2014 als auch im August 2014 lagen, erfolgte eine taggenaue Berechnung (§ 40 SGB I).[9] Ab dem 1.8.2014 wurde Betreuungsgeld nach § 4b BEEG i. H. v. 150 EUR und bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats für 22 Lebensmonate nach § 4d Abs. 1 BEEG gezahlt.

[1] BGBl. 2013 I S. 254.
[2] BVerfG, Urteil v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, NJW 2015, 2399 ff., ZFSH/SGB 2015 S. 518 ff., mit Anmerkung von: Dau, jurisPR-SozR 18/2015, Anm. 1. Vgl. dazu auch zusammenfassend und die Folgen des BVerfG-Urteils beschreibend: Kleindiek/Schuler-Harms, Gedächtnisschrift für Arndt Schmehl, 2019, S. 75 ff.
[3] BGBl. 2015 I S. 1565.
[4] BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 10 EG 2/15 R, SozR 4-7837 § 27 Nr. 2, juris, Rz. 14 mit zustimmender Anmerkung von: Schütz, jurisPR-SozR 15/2016, Anm. 4. Vgl. zur Problematik des "Bestandsschutzes" auch: Henneke, Der Landkreis 2015, 370 ff.; Löbner/Tünz, SOZIALRECHT aktuell 2016, 41, 51.
[5] Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) v. 14.6.2016 (BayGVBl. 2016 S. 94).
[7] Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BEEG: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2014, L 11 EG 1709/14, juris, Rz. 17-21 (die hiergegen beim BSG auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision konnte nach der Entscheidung des BVerfG, mit der die §§ 4a-d BEEG für verfassungswidrig erklärt wurden, keinen Erfolg mehr haben: BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 10 EG 2/15 R, SozR 4-7837 § 27 Nr. 2, juris, Rz. 10-14); SG Aachen, Urteil v.18.3.2014, S 13 EG 2/14 BG, juris, Rz. 17-21 (die vom SG zugelassene Sprungrevision war beim BSG anhängig unter dem Az.: B 10 EG 4/14 R, wurde ruhend gestellt, später unter dem Az.: B 10 EG 7/15 R fortgeführt und anschließend von den Beteiligten für erledigt erklärt); SG Aachen, Urteil v. 17.12.2013, S 13 EG 6/13 BG, juris, Rz. 16-20 (die vom SG zugelassene Sprungrevision war beim BSG anhängig unter dem Az.: B 10 EG 1/14 R, wurde ruhend gestellt, später unter dem Az.: B 10 EG 6/15 R fortgeführt und anschließend von den Beteiligten für erledigt erklärt).
[8] Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des reduzierten Betreuungsgeldes im 1. Jahr nach der Einführung in § 27 Abs. 3 Satz 2 BEEG: SG Aachen, Urteil v.18.3.2014, S 13 EG 2/14 BG, juris, Rz. 26 (die vom SG zugelassene Sprungrevision war beim BSG anhängig unter dem Az.: B 10 EG 4/14 R, wurde ruhend gestellt, später unter dem Az.: B 10 EG 7/15 R fortgeführt und anschließend von den Beteiligten für erledigt erklärt).
[9] BT-Drucks. 17/11404 S. 15.

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