1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 21b BetrVG regelt das Restmandat des Betriebsrats bei Untergang eines Betriebs.

 

Rz. 2

Das Restmandat des Betriebsrats ist dazu bestimmt, die Arbeitnehmervertretung in den Fällen aufrecht zu erhalten, in denen das Betriebsratsamt nach den allgemeinen Vorschriften enden würde, dies aber wegen der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG in einer für den Betrieb – und die Arbeitnehmer – besonders kritischen Phase nicht hinnehmbar ist.

 

Rz. 3

Das Restmandat war bislang gesetzlich nicht geregelt, jedoch als Rechtsfigur schon einige Zeit allgemein anerkannt.[1]

 

Rz. 4

§ 21b BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für den Seebetriebsrat, nach § 115 Abs. 3 BetrVG jedoch nicht für die Bordvertretungen. Die Vorschrift gilt ebenfalls nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Auswirkungen auf den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat sind gesetzlich nicht geregelt. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Zusammensetzung dieser Gremien keine Ungewissheit verträgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Reichweite des Restmandats auf die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränkt ist. Das spricht gegen eine Berücksichtigung des Restmandats im Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass im verbliebenen Aufgabenbereich des mit einem Restmandat versehenen Betriebsrats nach dessen Sinn und Zweck die Aufgabenwahrnehmung umfassend erfolgen können muss. Hieraus ergibt sich, dass zumindest in diesem Bereich auch eine weitere Mitwirkung im Gesamt- und Konzernbetriebsrat möglich sein muss.

 

Rz. 5

§ 21b BetrVG ist unabdingbar zwingendes Recht.

2 Untergang eines Betriebs

 

Rz. 6

Ein Restmandat entsteht nur beim Untergang eines Betriebs. Dies kann vor allem durch Betriebsstilllegung, aber auch im Falle der Betriebsspaltung oder -zusammenlegung geschehen.

2.1 Untergang durch Stilllegung

 

Rz. 7

Klassischer Fall des Untergangs eines Betriebes ist die Betriebsstilllegung. Der Betrieb wird eingestellt, die Arbeitsverhältnisse enden, der Betrieb verliert seine Betriebsratsfähigkeit und das Amt des Betriebsrats endet.[1]

 

Rz. 8

In diesem Fall ordnet § 21b BetrVG ein Restmandat des Betriebsrats zur Wahrnehmung der mit der Stilllegung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte an.

 

Rz. 9

Bei einer Stilllegung eines Betriebsteils verbleibt – sofern beim Restbetrieb die Betriebsratsfähigkeit erhalten und mindestens ein Betriebsratsmitglied oder aufrückendes Ersatzmitglied bleibt – der Betriebsrat im Amt. Er nimmt allerdings im Hinblick auf die Teilstilllegung und die hiervon betroffenen Arbeitnehmer nur noch das Restmandat wahr. Dies entspricht der Ratio des Gesetzes, auch wenn § 21b BetrVG die Stilllegung (nur) eines Betriebsteils nicht besonders erwähnt.

Kein Fall der Betriebsstilllegung ist es, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) aus dem übergehenden Betrieb ausscheidet[2], selbst wenn aus seiner Perspektive die Situation einer Betriebsstilllegung ähnlich ist. Für eine analoge Anwendung von § 21b BetrVG ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.[3]

2.2 Untergang durch Betriebsspaltung

 

Rz. 10

Auch bei der Betriebsspaltung kann ein Restmandat des Betriebsrats – unter Umständen sogar neben einem Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – entstehen. Ein Restmandat entsteht allerdings nur, wenn der ursprüngliche Betrieb dadurch unter Verlust seiner Identität aufgelöst wird. Eine Spaltung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich die betriebliche Tätigkeit eines Betriebsteils beendet wird und der Restbetrieb seine Identität behält und funktionsfähig bleibt.[1]

 

Rz. 11

Als Grundregel hierbei kann gelten: Wo die künftige Neubildung von Betriebsräten möglich ist, entsteht ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG zur Sicherung der Kontinuität der Vertretung der Arbeitnehmer. Entstehen infolge der Spaltung jedoch keine betriebsratsfähigen Einheiten, kommt es zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit der Spaltung nach § 21b BetrVG jedenfalls zu einem Restmandat des Betriebsrats.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

Rz. 12

Führt die Spaltung eines Betriebs zur Entstehung mehrerer, nicht betriebsratsfähiger Einheiten, kommt ein Übergangsmandat nach § 21a Abs. 1 BetrVG nicht in Betracht. Hier greift § 21b BetrVG ein, der dem bestehenden Betriebsrat in allen Fällen der Spaltung ein Restmandat zur Wahrnehmung der mit der Spaltung in Zusammenhang stehenden Mitbestimmungsrechte gibt.

 

Rz. 13

Wird ein Betriebsteil nach der Spaltung in einen anderen Betrieb eingegliedert, in dem ebenfalls ein Betriebsrat existiert, so entsteht zwar nach § 21a Abs. 1 S. 1 BetrVG kein Übergangsmandat, jedoch nach § 21b BetrVG ein Restmandat, denn der Betriebsrat des aufnehmenden Betrieb...

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