1 Allgemeines

 

Rz. 1

In Heimarbeit beschäftigte schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte sind nach § 12 BUrlG urlaubsrechtlich den übrigen Arbeitnehmern gleichgestellt. § 210 Abs. 3 SGB IX bezieht die in Heimarbeit Beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Zusatzurlaubsanspruch der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 208 SGB IX mit ein. Ferner regelt die Norm die Bezahlung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld) des Zusatzurlaubs.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 210 Abs. 3 SGB IX ist anzuwenden auf in Heimarbeit Beschäftigte gem. § 2 Abs. 1 HAG (Heimarbeiter und diesen nach § 2 Abs. 2 HAG Gleichgestellte), welche schwerbehinderte Menschen gem. § 2 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SGB IX (Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50) sind.[1]

 

Rz. 3

Den schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, da diese Norm gem. § 151 Abs. 3 SGB IX nicht auf diese Personen anwendbar ist.[2] Insoweit erübrigt sich mithin auch die Anwendung der Regelungen über die Bezahlung des Zusatzurlaubs in § 210 Abs. 3 SGB IX.

[1] S. Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 2.
[2] S. Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 3.

3 Berechnung des Zusatzurlaubsentgelts

 

Rz. 4

Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX erfolgt die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten schwerbehinderten Menschen nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.

 

Rz. 5

Nach einer Entscheidung des BAG kann die in der Vorauflage vertretene Auffassung, dass schwerbehinderte Menschen nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB IX einen Zusatzurlaub von 5 Tagen erhalten, der nach § 12 Nr. 1 BUrlG zu berechnen ist und ein zusätzliches Urlaubsgeld, welches nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX zu berechnen ist[1], nicht aufrechterhalten bleiben. Das BAG versteht mit überzeugender Begründung § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der zusätzlichen Urlaubstage für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 SGB IX.[2] Entgegen der irreführenden Wortwahl als Urlaubsgeld handelt es sich um das zusätzlich zu dem erarbeiteten Entgelt erhöhte Urlaubsentgelt für schwerbehinderte Menschen in Heimarbeit.[3]

Bei einer ständigen Beschäftigung eines schwerbehinderten Heimarbeiters (§ 12 Nr. 1 BUrlG) empfiehlt es sich daher, den Urlaubsanspruch durch einen Zuschlag von 11,1 % (9,1 % nach § 12 BUrlG und 2 % nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB IX) zum laufenden monatlichen Arbeitsentgelt zu erfüllen.[4]

 

Rz. 6

Nicht zu berücksichtigen sind Kostenzuschläge, also z. B. dem Anspruchsberechtigten gewährte Pauschalen für Fahrtkosten, Telekommunikation usw.

[1] So z.B Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 127 SGB IX, Rz. 36; Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 127 SGB IX, Rz. 25.
[3] Dau/Düwell/Joussen/Düwell, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 210 Rz. 15.
[4] Dau/Düwell/Joussen/Düwell, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 210 Rz. 12.

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