Rz. 14

Da der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX an den Erholungsurlaub nach dem BUrlG gekoppelt ist, besteht ein Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub des schwerbehinderten Menschen auf jeden Fall erst, wenn die für den (regulären) Erholungsurlaub maßgebliche 6-monatige Wartezeit des § 4 BUrlG abgelaufen ist.[1] Besteht zwar die Schwerbehinderteneigenschaft, nicht aber das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr, entsteht (erst) nach Ablauf der Wartezeit des § 4 BUrlG ein Anspruch auf den vollen Zusatzurlaub.

 

Beispiel

 
Beginn des Arbeitsverhältnisses Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Umfang des Zusatzurlaubs
(1) 1.1.2022 1.1.2022 Voller Zusatzurlaub
(2) 1.1.2022 1.5.2022 7/12 des Zusatzurlaubs nach § 208 Abs. 2 SGB IX[2]
(3) 1.5.2022 1.1.2022 6-monatige Wartezeit des § 4 BUrlG ist (erst) am 1.11. abgelaufen, d. h., danach voller Anspruch; davor Zwölftelung nach § 208 Abs. 2 SGB IX
(4) 1.5.2022 1.5.2022 7/12 des Zusatzurlaubs nach § 208 Abs. 2 SGB IX

Im Beispielsfall (3) kommt nach Ablauf der Wartezeit am 1.11.2021 eine (analoge) Anwendung des § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, d. h. eine Zwölftelung nicht in Betracht. Sie verstieße gegen den Wortlaut des § 208 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, wonach die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das gesamte Jahr bestehen darf; auf die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses stellt das Gesetz nicht ab. Würde man im Beispielsfall (3) nach abgelaufener Wartezeit am 1.11. unter Hinweis auf das nicht ganzjährige Bestehen des Arbeitsverhältnisses dem schwerbehinderten Arbeitnehmer für das Jahr 2021 lediglich einen Zusatzurlaub von 7/12 des vollen Anspruchs (d. h. 3 Tage) gewähren, wäre das eine Verschlechterung des Status quo vor der Gesetzesänderung am 1.5.2004. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Zwölftelungsregelung in § 208 Abs. 2 SGB IX aber nur den Fall der nachträglichen Anerkennung als schwerbehinderter Mensch regeln. Die Erweiterung dieser Regelung auf den Fall des nicht ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses würde dazu führen, dass der Arbeitnehmer zwar einen vollen (Erholungs-)Urlaubsanspruch aber keinen vollen Zusatzurlaubsanspruch erwirbt, obwohl die maßgeblichen Voraussetzungen – hier nämlich die Schwerbehinderteneigenschaft – während des ganzen Jahres bestanden hat.

[1] S. oben Rz. 6.
[2] S. Rz. 11.

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