Rz. 18

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 16 JArbSchG stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß, entgegen der Pflicht aus § 19 Abs. 1 (Urlaubsanspruch), auch i. V. m. Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 (Dauer des Urlaubs) oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 (Nachgewährung bei Berufsschulbesuch während des Urlaubs) oder Abs. 4 Satz 2 (Urlaub im Bereich der Heimarbeit), Urlaub nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Dauer zu gewähren, eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird diese Handlung in beharrlicher Weise wiederholt oder kommt es durch die Handlung zu einer Gesundheitsgefährdung oder Gefährdung der Arbeitskraft, so liegt gem. § 58 Abs. 5 und Abs. 6 JArbSchG eine Straftat vor.

 

Rz. 19

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden (§ 58 Abs. 4 JArbSchG), die Straftat bei vorsätzlicher Begehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 58 Abs. 5 JArbSchG), bei fahrlässiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 58 Abs. 6 JArbSchG).

 

Rz. 20

Als weitere Sanktion vorgesehen ist eine Mitteilung der Aufsichtsbehörde an die nach dem BBiG oder der HandwerksO zuständigen Stellen gem. § 53 JArbSchG mit der weiteren Folge möglicher Zwangsmaßnahmen durch die zuständige Behörde.

 

Rz. 21

Ein Verstoß gegen die Urlaubsgewährungspflicht liegt nicht nur bei grundsätzlicher Nichtgewährung, sondern auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Jugendlichen den Urlaub zunächst gewährt, ihn dann aber trotzdem kurzzeitig oder mit anderen Tätigkeiten im fraglichen Zeitraum beschäftigt, wobei dem Umfang der Nichtgewährung entscheidende Bedeutung zukommt. Keinen Verstoß gegen § 58 Abs. 1 Nr. 16 JArbSchG stellt hingegen die Beschäftigung des Jugendlichen während des Urlaubs durch einen Dritten dar, sofern dieser nicht eine eigene Verpflichtung zur Urlaubsgewährung verletzt.[1]

[1] Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 72.

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