Rz. 16

Dem Jugendlichen ist (abgesehen von der Besonderheit der Berücksichtigungspflicht der Berufsschulferien) grundsätzlich wie dem Erwachsenen der Urlaub nach Maßgabe von § 7 BUrlG zu gewähren. Er hat insbesondere die durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG auferlegte Initiativlast zur Gewährung des Urlaubs zu beachten und durch die vorgegebenen Mitwirkungsobliegenheiten[1] dafür Sorge zu tragen, dass die Jugendlichen den ihnen zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen. Im Rahmen dieser Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber auch der Unerfahrenheit der Jugendlichen im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Es besteht eine besondere vertragliche Sorgfalts- und Fürsorgepflicht (ArbG Marburg, Urteil v. 7.12.1987, 2 Ca 438/87).

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