Rz. 15

§ 19 Abs. 4 Satz 1 JArbSchG ordnet die Geltung wesentlicher Teile des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) an. Anzuwenden sind § 3 Abs. 2 (Legaldefinition des Werktags), § 4 (Wartezeit), § 5 (Teilurlaub), § 6 (Ausschluss von Doppelansprüchen), § 7 (Art und Weise der Urlaubsgewährung, vgl. 6.1), § 8 (Verbot der Erwerbstätigkeit während des Urlaubs), § 9 (Erkrankung während des Urlaubs) sowie § 10 (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation), § 11 (Urlaubsentgelt) und § 13 Abs. 3 (Abdingbarkeit im Bereich der Deutschen Bahn AG und der Bundespost-Nachfolgeunternehmen) BUrlG. § 12 BUrlG (Urlaub im Bereich der Heimarbeit) ist anzuwenden, wobei § 19 Abs. 4 Satz 2 JArbSchG hiervon abweichende Bestimmungen enthält.

6.1 Art und Weise der Urlaubsgewährung

 

Rz. 16

Dem Jugendlichen ist (abgesehen von der Besonderheit der Berücksichtigungspflicht der Berufsschulferien) grundsätzlich wie dem Erwachsenen der Urlaub nach Maßgabe von § 7 BUrlG zu gewähren. Er hat insbesondere die durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG auferlegte Initiativlast zur Gewährung des Urlaubs zu beachten und durch die vorgegebenen Mitwirkungsobliegenheiten[1] dafür Sorge zu tragen, dass die Jugendlichen den ihnen zustehenden Urlaub in Anspruch nehmen. Im Rahmen dieser Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber auch der Unerfahrenheit der Jugendlichen im Arbeitsleben Rechnung zu tragen. Es besteht eine besondere vertragliche Sorgfalts- und Fürsorgepflicht (ArbG Marburg, Urteil v. 7.12.1987, 2 Ca 438/87).

6.2 Jugendliche Heimarbeiter

 

Rz. 17

Grundsätzlich hat der in Heimarbeit beschäftigte Jugendliche die urlaubsrechtlichen Ansprüche entsprechend § 12 BUrlG, soweit er zu den dort genannten Personenkreisen gehört.[1] Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz JArbSchG hat im Falle der Beschäftigung von Jugendlichen in Heimarbeit der Auftraggeber oder Zwischenmeister abweichend von § 12 Nr. 1 BUrlG den Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend § 19 Abs. 2 JArbSchG zu gewähren. Demnach erhöht sich die Zahl der Urlaubstage, die in § 12 Nr. 1 BUrlG mit 24 bestimmt ist, entsprechend der altersmäßigen Staffelung.

§ 19 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz JArbSchG ordnet an, dass dem Jugendlichen bei einem Urlaub von 30 Werktagen ein Urlaubsentgelt in Höhe von 11,6 %, bei 27 Werktagen ein Urlaubsentgelt von 10,3 % und bei einem Urlaub von 25 Werktagen ein Urlaubsentgelt in Höhe von 9,5 % zu gewähren ist. Somit erhalten jugendliche Heimarbeiter ein höheres Urlaubsentgelt, was im Übrigen auch für jugendliche Hausgewerbebetreibende und Gleichgestellte gilt. Bei der Berechnung ist so zu verfahren, wie es § 12 Nr. 1 BUrlG für die erwachsenen Heimarbeiter anordnet. Grundlage ist das Entgelt des jugendlichen Heimarbeiters in der Zeit vom 1.5. des vergangenen bis zum 30.4. des laufenden Jahres.[2]

[1] ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, § 19 JArbSchG, Rz. 10; Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 69.

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