Rz. 8

Die Dauer des Urlaubs bemisst sich nach der am Alter des Anspruchsberechtigten orientierten Staffelung. Stichtag ist jeweils der 1.1. eines Kalenderjahres.

Gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JArbSchG hat ein noch nicht 16 Jahre alter Anspruchsberechtigter einen Anspruch auf 30 Werktage Erholungsurlaub. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JArbSchG ist entsprechend der Systematik (Orientierung der Urlaubsdauer am Alter im Sinne einer Begünstigung der Jüngsten) auch auf in zulässiger Weise beschäftigte Kinder anzuwenden.[1] Die Urlaubsdauer eines noch nicht 17 Jahre alten Jugendlichen beträgt 27 Werktage (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG), einem noch nicht 18 Jahre alten Anspruchsberechtigten sind 25 Werktage Erholungsurlaub zu gewähren (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JArbSchG).

 
Hinweis

Werktage bedeutet – wie in § 3 BUrlG festgeschrieben – alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder Feiertage sind.[2]

 

Rz. 9

Obwohl § 15 JArbSchG eine "5-Tage-Woche" für Jugendliche statuiert, geht § 19 JArbSchG wie das BUrlG grundsätzlich noch vom Regelfall der Beschäftigung an allen Werktagen, mithin von einer "6-Tage-Woche" aus. Es bedarf dementsprechend einer Umrechnung auf Arbeitstage, sodass der Urlaubsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JArbSchG 25 Arbeitstage, nach Nr. 2 22,5 und nach Nr. 3 20,83 Arbeitstage beträgt. Die Aufrundung von Urlaubstagen bei Bruchteilen gem. § 5 Abs. 2 BUrlG ist nicht möglich, da es sich nicht um Teilurlaub handelt.[3]

 

Rz. 10

Gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG erhalten Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von 3 Werktagen. Im Anwendungsfall ist eine entsprechende zusätzliche Gewährung von Erholungsurlaub vorzunehmen, welcher ebenfalls auf die "5-Tage-Woche" umzurechnen ist. Ist der Anspruchsberechtigte nicht ständig, sondern nur zeitweise unter Tage beschäftigt, so ist mangels gesetzlicher Anordnung und wegen der hohen körperlichen Belastung sachgerechter Weise nicht ein anteiliger Abzug vorzunehmen, sondern dennoch der volle Zusatzurlaub zu gewähren.[4]

 

Rz. 11

Soweit der Arbeitnehmer allerdings krankheitsbedingt den Urlaub nicht im laufenden Jahr nehmen konnte, ist dieser nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH und des BAG nicht verfallen und auf das Folgejahr zu übertragen.[5]

 

Rz. 12

Zu dem Zusatzurlaub für Jugendliche kann noch ein eventueller Zusatzurlaub für Schwerbehinderte hinzutreten, soweit die Voraussetzungen nach § 208 SGB IX vorliegen.[6] Auch dieser Urlaubsanspruch ist nach der Rechtsprechung im Krankheitsfall auf das Folgejahr übertragbar.[7]

[1] ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, § 19 JArbSchG, Rz. 3.
[2] S. hierzu Rambach, § 3 BUrlG, Rz. 3.
[3] Näher Arnold, § 5 BUrlG, Rz. 36; ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, § 19 JArbSchG, Rz. 5; a. A. Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 14.
[4] Zutreffend ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, § 19 JArbSchG, Rz. 6; a. A. Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 19 JArbSchG, Rz. 19.
[6] S. hierzu Rambach, § 208 SGB IX, Rz. 2.

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