Allgemeines zur Einleitung der Wahl

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG). Mit diesem Erlass gilt die Betriebsratswahl als eingeleitet. Am Tag seines Erlasses muss eine Abschrift oder ein Original des Wahlausschreibens an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand ausgehängt und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 WO BetrVG). Gliedert sich der Betrieb in mehrere Betriebsstätten, so ist das Wahlausschreiben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich in allen Betriebsstätten auszuhängen. Andernfalls sei die Wahl anfechtbar nach § 19 BetrVG.

Bei der zeitlichen Planung sollte der Wahlvorstand beachten, dass der erste Tag der Stimmabgabe spätestens eine Woche vor dem Tag liegen soll, an dem die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats abläuft (dazu auch § 21 BetrVG).

Ferner müssen am Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens auch ein Abdruck der Wählerliste (ohne die Geburtsdaten der Wahlberechtigten) und ein Abdruck der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden (§ 2 Abs. 4 WO BetrVG, § 3 Abs. 1 WO BetrVG). Die Arbeitnehmer sollen Gelegenheit zur Einsichtnahme erhalten, um die Richtigkeit der Angaben in der Wählerliste überprüfen zu können. Da ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck des Wahlordnungstextes am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ausgelegt sein muss, gelten dafür dieselben Fristen, nämlich spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe.

Das Gesetz berücksichtigt nur bezüglich der Auslegungspflichten der Wahlordnung, der Wählerliste und des Wahlausschreibens den verstärkten Einzug der Informations- und Kommunikationstechnologie in den Betrieben – ohne freilich eine vollständig elektronische Wahl zu ermöglichen oder wenigstens Video- oder Telefonkonferenzen des Wahlvorstands klar zu regeln (dazu s. o.). Es ist (nur) möglich, den Abdruck der Wählerliste, die Wahlordnung und das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen (§ 2 Abs. 4 Sätze 3 u. 4 WO BetrVG, § 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WO BetrVG). So können die Dokumente in einer druckbaren Version ins Intranet gestellt oder per E-Mail an alle Arbeitnehmer mit E-Mailfach versendet werden. Soll diese Form der Bekanntmachung nicht nur ergänzend zum Aushang in Papierform, sondern ausschließlich verwendet werden, bestehen besondere Anforderungen: Alle Arbeitnehmer müssen dann von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können, und es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§ 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVG, § 3 Abs. 4 Satz 3 WO BetrVG). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich dieser Anforderung streng: Ein Versand per E-Mail genügt den erhöhten Anforderungen nicht; es muss ausgeschlossen sein, dass Andere ohne den Wahlvorstand Änderungen vornehmen können; nicht einmal die Systemadministratoren der IT dürfen Zugriffsrechte haben, die ohne Beisein eines Wahlvorstandsmitglieds nutzbar sind. Bestehen Zweifel auch nur an einer der vorgenannten Anforderungen, sollte auf das physische Auslegen an geeigneter Stelle nicht verzichtet, die elektronische Bekanntmachung also nur ergänzend vorgenommen werden. Denn die fehlerhafte Bekanntmachung begründet eine Wahlanfechtung.

Der Inhalt des Wahlausschreibens

Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 3 Abs. 2 WO BetrVG vorgegeben. Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

  1. Das Datum seines Erlasses.
  2. Die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerliste und ein Text der Wahlordnung BetrVG (WO BetrVG) ausliegen.
  3. Den Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 2 Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können. Dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben, gegebenenfalls auch eine vom Wahlvorstand nach § 41 Abs. 2, § 4 Abs. 1 WO BetrVG festgelegte Uhrzeit (zu dieser problematischen Regelung ausführlich unten 4.4.1). Schließlich hat der Wahlvorstand auch darauf hinzuweisen, dass eine Versäumung der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BetrVG zu einem Ausschluss der Wahlanfechtung führen kann.
  4. Den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat mindestens aus 3 Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Als "Geschlecht" gelten nach derzeit w...

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