Ist der Wahlvorstand ordnungsgemäß bestellt, hat der Vorsitzende diesen ohne Zeitaufschub, unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) – zu einer ersten Sitzung einzuladen. Dem Vorsitzenden obliegen zudem die Leitung der Sitzung sowie die Vertretung des Wahlvorstands nach außen.

Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben (§ 1 Abs. 2 WO BetrVG). Dies erscheint nur sinnvoll in zahlenmäßig großen Wahlvorständen oder wenn auf eine Geschäftsordnung früherer Wahlvorstände zurückgegriffen werden kann.

Die erste Sitzung des Wahlvorstands sollte in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden können. Sie ist in der Regel während der Arbeitszeit durchzuführen. Es empfiehlt sich, dass der Vorsitzende eine Tagesordnung entwirft und zuvor (bestenfalls mit der Einladung) an die Mitglieder des Wahlvorstands verteilt.

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