Das Amt des Wahlvorstandsmitglieds beginnt nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Wahlvorstand mit der Annahme des Amtes. Lehnt der Arbeitnehmer die Übernahme des Amtes ab – ein Grund für die Ablehnung braucht von ihm nicht genannt zu werden –, so ist die Bestellung rückwirkend gegenstandslos. Die Arbeitnehmer wird behandelt, als sei er nicht bestellt worden. Er genießt insbesondere auch nicht den Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG.

Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der vollständigen Erfüllung der Aufgaben des Wahlvorstands. Dies ist regelmäßig mit dem Ende der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats der Fall. Zu dieser Betriebsratssitzung hat der Wahlvorstand einzuladen; der Vorsitzende des Wahlvorstands hat die konstituierende Sitzung des Betriebsrats ferner zu leiten, bis ein Wahlleiter zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats gewählt wurde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat nach Ablauf der Amtszeit des Wahlvorstands nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen. Schließlich hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Betriebsrat noch die Wahlakten auszuhändigen (vgl. § 19 WO BetrVG).

Vor Ende der Amtszeit kann weder der neu gewählte Betriebsrat den Wahlvorstand vollständig oder teilweise abberufen noch kann der Wahlvorstand selbst seine Auflösung oder seinen Rücktritt beschließen. Es ist nur möglich, dass einzelne oder auch sämtliche Mitglieder des Wahlvorstands ihr Amt niederlegen.

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