Arbeitsgerichtliche Bestellung

Hat der Betriebsrat spätestens 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand eingesetzt, bestellt ihn auf Antrag von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft das Arbeitsgericht mit den gleichen Konsequenzen wie bei einer Bestellung durch den Betriebsrat selbst (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Im Betrieb vertreten ist eine Gewerkschaft, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Nicht gezählt werden Mitglieder, die die Gewerkschaft aufgenommen hat, obwohl die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen offenkundig nicht vorgelegen haben.

Der Arbeitgeber kann den Antrag nicht stellen, er kann folglich nicht selbst die Wahl einleiten. Der Betriebsrat kann die versäumte Bestellung noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts nachholen. Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren (§ 2a, §§ 80 ff. ArbGG).

Nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht nicht mehr nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BetrVG beantragt werden. Der Betrieb ist dann betriebsratslos geworden. Die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht richtet sich folglich nach § 17 Abs. 4 BetrVG.

Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch den Konzernbetriebsrat

Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Dafür gelten (z. B. hinsichtlich der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder oder der Bestellung von Ersatzmitgliedern) die gleichen Grundsätze wie für die Bestellung durch den (Alt-)Betriebsrat. Die Bestellungskompetenz tritt neben das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren. So lange das Arbeitsgericht nicht rechtskräftig entschieden hat, können Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat tätig werden.

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