In betriebsratslosen Betrieben gibt es eine abgestufte Zuständigkeit zur Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands.

Vorrangig bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. Die Entscheidung, ob nach regulärem oder vereinfachtem Wahlverfahren zu wählen ist, trifft der so eingesetzte Wahlvorstand nach den oben genannten Grundsätzen. Der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sollte in Grenzfällen (um die 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer) von der Möglichkeit der Erhöhung der Wahlvorstandsmitglieder (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) tunlichst Abstand nehmen, weil diese Möglichkeit in Kleinbetrieben nicht gegeben ist (s.h. § 17a Nr. 2 BetrVG). In der Regel wird es ohnehin an der Erforderlichkeit für die Erhöhung der Wahlvorstandsmitglieder fehlen.

Fehlt es indes an einem Gesamtbetriebsrat oder an einem Konzernbetriebsrat oder bleiben diese Gremien untätig, können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Versammlung einladen, auf der der Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich der Versammlung: In Kleinbetrieben ist diese Versammlung eine Wahlversammlung (§ 17a Nr. 3 Satz 1 BetrVG), wohingegen im Übrigen eine Betriebsversammlung einzuberufen ist. Die 3 einladenden Arbeitnehmer müssen in einer Prognoseentscheidung festlegen, ob der Betrieb ein Kleinbetrieb ist (dann Wahlversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren) oder nicht (dann Betriebsversammlung mit einer weniger komplexen Agenda). Erweist sich später die Entscheidung als falsch, dürfte die Betriebsratswahl nur in Ausnahmefällen nach § 19 BetrVG anfechtbar sein.

Wird das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 BetrVG (ggf. i. V. m. § 17a Nr. 4 BetrVG) tätig und setzt auf Antrag einen Wahlvorstand ein, gelten bezüglich der Entscheidung reguläres/vereinfachtes Wahlverfahren für diesen Wahlvorstand ebenfalls die in Ziff. 3.1.1 genannten Grundsätze.

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