Ein Betriebsrat kann jederzeit gewählt werden, wenn in dem betreffenden Betrieb ein Betriebsrat noch nicht besteht. Die Bildung des Betriebsrats unterliegt dem Freiwilligkeitsprinzip. Es bleibt den Arbeitnehmern überlassen, ob sie von der Möglichkeit der Bildung eines Betriebsrats Gebrauch machen wollen. Voraussetzung für die Wahl ist, dass es sich um einen betriebsratsfähigen Betrieb (§ 1 BetrVG) handelt. Die Wahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG kann sowohl stattfinden, wenn für den Betrieb ein Betriebsrat noch nie gewählt worden ist, als auch, wenn eine Betriebsratswahl nichtig war, ferner bei Ablauf des Betriebsratsamtes durch Wegfall der Betriebsidentität (etwa einer Zusammenlegung von Betrieben), bei Beendigung der Amtszeit des Betriebsrat und Fehlen einer Neuwahl innerhalb des in § 13 Abs. 1 BetrVG bestimmten Zeitraums und ferner bei Amtsniederlegung aller Betriebsratsmitglieder und der Ersatzmitglieder.

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