Rz. 159

Das Arbeitsgericht prüft im Beschlussverfahren gem. § 2a ArbGG, ob der vom Betriebsrat angegebene Verweigerungsgrund gegeben ist, und ersetzt die Zustimmung, wenn dies nicht der Fall ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat vorschriftsgemäß unterrichtet hat. Fehlt es daran, ist der Antrag, die fehlende Zustimmung zu ersetzen, als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss v. 15.4.1986, 1 ABR 55/84). Besteht Streit, ob der Betriebsrat seine Zustimmung überhaupt form- und fristgerecht verweigert hat, kann der Arbeitgeber die Feststellung beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und nur hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung verlangen. Die von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer haben nicht die Rechtsstellung eines Beteiligten.[1]

 

Rz. 160

Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war. Maßgebend ist also die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts oder des BAG. Auch Veränderungen tatsächlicher Art sind dementsprechend jedenfalls bis zum Schluss der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen (BAG, Beschluss v. 16.1.2007, 1 ABR 16/06[2]). Hat der Arbeitgeber wegen einer geplanten Einstellung oder Versetzung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet, hat er während dessen Dauer vergeblich ein neues Ersuchen um Zustimmung zur Versetzung an den Betriebsrat gerichtet und leitet er daraufhin ein weiteres Zustimmungsersetzungsverfahren bei Gericht ein, so hat das zweite Verfahren regelmäßig einen anderen Gegenstand als das erste, der Zustimmungsersetzungsantrag ist also nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen (BAG, Beschluss v. 26.2.2006, 1 ABR 1/05[3]; BAG, Beschluss v. 16.1.2007, 1 ABR 16/06[4]). Werden also 2 Verfahren geführt, kann das Gericht ein Verfahren gem. § 148 ZPO aussetzen oder beide Verfahren gem. § 147 ZPO verbinden.

 

Rz. 161

Der Arbeitgeber hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Feststellungslast, er muss darlegen, dass er den Betriebsrat im vorgeschriebenen Umfang informiert hat (BAG, Beschluss v. 28.1.1986, 1 ABR 10/84) und die vom Betriebsrat substantiiert und fristgemäß vorgetragenen Gründe nicht vorliegen (BAG, Beschluss v. 20.4.1993, 1 ABR 53/92). Der Betriebsrat muss vortragen, dass er dem Arbeitgeber die Mitteilung nach § 99 Abs. 4 BetrVG form- und fristgerecht gemacht hat. Das Amtsermittlungsprinzip im Beschlussverfahren bedingt aber grundsätzlich nicht die Prüfung, ob weitere, nicht innerhalb der Äußerungsfrist vom Betriebsrat geltend gemachte Gründe für die Zustimmungsverweigerung bestehen. Der Betriebsrat kann zwar die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift, auf der die personelle Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG beruht, auch noch nach Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend machen (BAG, Beschluss v. 6.8.2002, 1 ABR 49/01[5]). Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen tatsächlicher Art nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG jedoch grundsätzlich nicht möglich (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 120/09).

 

Rz. 162

Mit Abschluss einer Maßnahme im Rahmen von § 99 Abs. 1 BetrVG (z. B. Ablauf einer Befristung) kann keine gerichtliche Entscheidung mehr ergehen, in der die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt wird. Die Aufrechterhaltung des Ersuchens um Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG steht zur Disposition des Arbeitgebers. Zieht der Arbeitgeber sein Ersuchen gegenüber dem Betriebsrat zurück, hat sich ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren auch dann erledigt, wenn der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bereits einem weiteren Ersuchen um Zustimmung zur Einstellung desselben Bewerbers widersprochen hatte (BAG, Beschluss v. 28.2.2006, 1 ABR 1/05[6]).

 

Rz. 163

Nach § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Das Gericht hat aber in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es nicht an. Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr...

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