Rz. 150

Die Wochenfrist ist eine Ausschlussfrist und kann deshalb nicht verlängert werden.[1] Die Einhaltung der Frist berührt auch die Rechtsstellung des betroffenen Arbeitnehmers, da die Aufnahme der Tätigkeit oder eine Versetzung nur verzögert erfolgen kann. Das BAG (BAG, Beschluss v. 29.6.2011, 7 ABR 24/10[2]; BAG, Beschluss v. 12.1.2011, 7 ABR 25/09[3]; BAG (Beschluss v. 5.5.2010, 7 ABR 70/08[4]; Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 2/05[5]) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass eine einvernehmliche Verlängerung möglich sei, sofern das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar ist. Eine solche Vereinbarung ist aber wirkungslos, wenn sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG getroffen wird. Sie kann auch nicht etwa die nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits eingetretene Fiktion der als erteilt geltenden Zustimmungen des Betriebsrats wieder beseitigen. Darin liegt vielmehr ein Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG; zu einem solchen fehlt den Betriebsparteien die Regelungskompetenz. Für den Arbeitgeber ist diese Streitfrage letztlich nicht von großer Bedeutung. Will er die Stellungnahmefrist für den Betriebsrat verlängern, kann er sich auf die zitierte Rechtsprechung des BAG berufen, andererseits braucht er einem Verlängerungswunsch des Betriebsrats nicht nachzukommen.

[1] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 257; a. A. BAG, Beschluss v. 17.5.1983, 1 ABR 5/80; Fitting, § 99 Rz. 266.
[2] NZA-RR 2012, S. 18.
[3] NZA 2011, S. 1304.
[5] NZA 2007, S. 47.

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