Rz. 146

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung durch den Arbeitgeber (vgl. Rz. 78 ff.) diesem unter Angabe konkreter Gründe schriftlich mitzuteilen, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der vollständigen Informationen des Arbeitgebers. Dieser Tag selbst ist gem. § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB nicht mitzurechnen. Die Mitteilung wird i. d. R. vom Vorsitzenden des Betriebsrats bzw. des zuständigen Ausschusses unterschrieben sein, § 126 BGB.

 

Rz. 146a

Diese Erklärung ist aber nicht nur dann schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Nach der neuen Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschluss v. 1.6.2011, 7 ABR 138/09) ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden. Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist nicht auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, sondern auf einen bloß tatsächlichen Erfolg gerichtet. Der Arbeitgeber soll dazu gebracht werden, von der Maßnahme, so wie geplant, Abstand zu nehmen. Ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird weder begründet noch inhaltlich verändert oder beendet. Schriftlich ist die Erklärung also auch dann wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Die nach § 126b BGB vorgeschriebene Textform verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind. Der Informations- und Klarstellungszweck, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben, und er sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht des Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen kann, ist erfüllt, wenn die Vollständigkeit der Stellungnahmen für den Arbeitgeber keinem Zweifel unterliegen. Das Stadium des Entwurfs muss von dem der rechtlichen Bindung abzugrenzen sein. Person und Identität des Erklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich durch die Anbringung einer Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen (BAG, Beschluss v. 9.12.2008, 1 ABR 79/07[1]; BAG, Beschluss v. 1.6.2011, 7 ABR 138/09[2]).

 

Rz. 146b

Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG, die ihn selbst betreffen (BAG, Beschluss v. 19.3.2003, 7 ABR 15/02[3]).

 

Rz. 146c

Der Betriebsrat muss auch innerhalb der Wochenfrist dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, wenn er für eine abschließende Stellungnahme ergänzende Auskünfte benötigt.

 

Rz. 147

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit genügt auch ein Telefax. Allerdings genügt eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung nicht der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Dafür bedarf es der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden. Der Formwirksamkeit des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats steht dies dennoch nicht entgegen. Für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt Schriftlichkeit. Der gesetzlichen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bedarf sie nicht. Diese gilt nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 43/01[4]).

 

Rz. 148

Auch durch eine E-Mail kann die Textform des § 126 b BGB eingehalten werden (BAG, Beschluss v. 10.3.2009, 1 ABR 93/07[5]). Sie ist zwar keine "Urkunde". Die in ihr enthaltene Erklärung ist aber auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Die E-Mail muss den Namen des für den Betriebsrat handelnden Mitglieds enthalten. Der Abschluss der Erklärung muss eindeutig beispielsweise durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens samt Vertretungsfunktion kenntlich gemacht sein.

[1] NZA 2009, 870.
[2] N...

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