Rz. 106

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen insbesondere über den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz oder den vorgesehenen Einsatzbereich und die vorgesehene Eingruppierung sowie über die Auswirkungen der geplanten Einstellung oder Versetzung zu informieren. Das betrifft nicht nur den räumlichen Ort, an dem die Arbeit geleistet werden soll, sondern auch die Funktion, in die der einzustellende Arbeitnehmer in den jeweiligen Betrieb eingegliedert werden soll, also den Arbeitsbereich. Unter "Arbeitsbereich" sind grundsätzlich Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und gegebenenfalls seine Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu verstehen. Das umfasst neben der Arbeitsleistung die Art der Tätigkeit und gegebenenfalls den Platz in der betrieblichen Organisation (BAG, Beschluss v. 12.06.2019, 1 ABR 39/17[1]).

 

Rz. 106a

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Betriebsrat über den Inhalt des Arbeitsvertrags, soweit es sich nicht um die Art und Dauer der Beschäftigung handelt, und auch insbesondere nicht über die Höhe des Gehalts (abgesehen von der Eingruppierung) zu unterrichten (BAG, Beschluss v. 3.10.1989, 1 ABR 73/88; BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 33/87[2]), er muss weder die im Arbeitsvertrag vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit noch das darüber hinaus fest vereinbarte wöchentliche Überstundenvolumen mitteilen (BAG, Beschluss v. 27.10.2010, 7 ABR 36/09[3]).

[1] NZA 2019, 1292.
[2] NZA 1989, 355.
[3] NZA 2011, 527.

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