Rz. 96

Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Maßgebend ist also nicht, ob ein Arbeitgeber nach dem Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel verlangen kann, sondern dass der Wechsel typisch ist (BAG, Beschluss v. 8.8.1989, 1 ABR 63/88[1]). Die jeweilige Bestimmung des Arbeitsorts ist daher z. B. für den jeweiligen Einsatz von Leiharbeitnehmern (BAG, Beschluss v. 19.6.2001, 1 ABR 43/00[2]), den Einsatz einer Arbeitnehmergruppe zur Bedienung vermieteter Spezialmaschinen in einem fremden Betrieb, Revisoren und sog. "Springer"[3] keine Versetzung.

Liegt eine nicht auf bestimmte Arbeitsplätze konkretisierte Wechseltätigkeit vor, handelt es sich bei der Zuweisung eines "neuen Arbeitsplatzes" auch dann nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der neue Arbeitsplatz an einem Ort liegt, an dem der Arbeitnehmer vorher noch nie beschäftigt wurde. Allerdings unterscheidet das Gesetz nur zwischen Arbeitnehmern, die üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Ein Mischtatbestand, in dem ein Arbeitnehmer üblicherweise in einem geografisch begrenzten Raum seinen Arbeitsplatz wechselt, bezüglich anderer Orte aber versetzt wird, kennt das Betriebsverfassungsgesetz nicht.[4]

Allerdings liegt beim Wechseleinsatz zwischen mehreren Arbeitsplätzen dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, wenn festgelegte Wechselpläne durchbrochen werden. Wird dem Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg derselbe Arbeitsplatz zugewiesen, stellt die Zuweisung eines anderen eine Versetzung dar (BAG, Beschluss v. 2.11.1993, 1 ABR 36/93[5]).

 

Rz. 97

Zur Versetzung von Betriebsratsmitgliedern und anderen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern vgl. Rz. 9 ff. zu § 103 BetrVG.

 

Rz. 97a

Der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs hat bei einer arbeitskampfbedingten Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen. Das gilt unabhängig davon, ob der abgebende Betrieb in den Arbeitskampf einbezogen ist oder nicht (BAG, Beschluss v. 13.12.2011, 1 ABR 2/10[6]).

[1] NZA 1990, 198.
[2] NZA 2001, 1263.
[3] Fitting, § 99 Rz. 159.
[4] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 138.
[5] BB 1994, 651.
[6] NZA 2012, 571.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge