Rz. 84

Ein Arbeitnehmer wird stets in einem anderen Arbeitsbereich tätig, wenn er seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbringen soll (BAG, Beschluss v. 19.2.1991, 1 ABR 21/90[1]). Die Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffs sind daher dann erfüllt, wenn die Zuweisung voraussichtlich länger als einen Monat andauern soll oder die Arbeit unter erheblichen Veränderungen der Umstände zu leisten ist. Eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände liegt noch nicht bei einem bloßen Wechsel des Arbeitsorts vor (BAG, Beschluss v. 28.9.1988, 1 ABR 37/87[2]).

Eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände ist jedoch schon dann gegeben, wenn sich die Wegezeit, auch wegen schlechterer Verkehrsverbindungen, infolge des Betriebswechsels nicht unerheblich verlängert (BAG, Beschluss v. 8.8.1989, 1 ABR 63/88[3]).

 

Rz. 85

Eine Versetzung kann auch vorliegen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Arbeitsbereich im Betrieb eines anderen Unternehmens zuweist, soweit er dies arbeitsvertraglich kann.[4] Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer also im neuen Tätigkeitsbereich für den Arbeitgeber tätig wird, die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung bleibt (BAG, Beschluss v. 19.2.1991, 1 ABR 36/90[5]). Entscheidend ist also, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Versetzung ist, dass der Arbeitnehmer auch im neuen Tätigkeitsbereich für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig wird (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 12.4.2007, 4 TaBV 66/06).

 

Rz. 86

Bei Versetzungen von einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Unternehmens stellt sich die Versetzung im aufnehmenden Betrieb stets als tatsächliche Beschäftigungsaufnahme dar, sodass bei einer derartigen Einstellung auch der Betriebsrat bei einer weniger als einen Monat dauernden Beschäftigung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist. Für den abgebenden Betrieb ist die Zuweisung des Arbeitsplatzes in dem anderen Betrieb nur dann eine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn entweder die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes länger als einen Monat dauert oder mit erheblichen Veränderungen der Arbeitsumstände verbunden ist (BAG, Beschluss v. 16.12.1986, 1 ABR 52/85).

 

Rz. 87

Das Beteiligungsrecht des abgebenden Betriebsrats entfällt jedoch, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb versetzt wird und der betroffene Arbeitnehmer mit dieser Versetzung einverstanden ist (BAG, Urteil v. 26.1.1993, 1 AZR 303/92[6]). Ein das Beteiligungsrecht ausschließendes Einverständnis liegt jedoch nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Versetzung selbst gewünscht hat oder diese seinen freien Wünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (BAG, Beschluss v. 20.9.1990, 1 ABR 37/90[7]). Zu Beweiszwecken erscheint in diesen Fällen das Einholen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers angezeigt. Steht fest, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Abordnung an seinen bisherigen Arbeitsplatz im bisherigen Betrieb zurückkehrt, bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs auch dann, wenn die zeitweise Versetzung dem Wunsch des Arbeitnehmers entspricht (BAG, Beschluss v. 14.11.1989, 1 ABR 87/88[8]).

[1] NZA 1991, 601.
[2] NZA 1989, 188.
[3] NZA 1990, 198.
[4] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 125.
[5] NZA 1991, 565.
[6] NZA 1993, 714.
[7] NZA 1991, 195.
[8] NZA 1990, 357.

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