Rz. 63

Der Arbeitgeber will eine nach seiner Auffassung irrtümliche Eingruppierungsentscheidung korrigieren (BAG, Beschluss v. 20.3.1990, 1 ABR 20/89[1]). Wird eine zu hohe Vergütung rechtsgrundlos gezahlt, so kann die Zahlung einseitig vom Arbeitgeber eingestellt werden (BAG, Urteil v. 18.2.1998, 4 AZR 581/96[2]). Der Arbeitgeber hat aber im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass zumindest eine Voraussetzung der bisher gezahlten Vergütungsgruppe objektiv nicht gegeben war (BAG, Urteil v. 17.5.2000, 4 AZR 232/99[3]; BAG, Urteil v. 26.4.2000, 4 AZR 157/99[4]). Hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht bei der korrigierenden Rückgruppierung verletzt, folgt daraus noch nicht, dass er die bisherige Vergütung weiterzahlen muss. Vielmehr richtet sich der Vergütungsanspruch nach der zutreffenden Eingruppierung (BAG, Urteil v. 30.5.1990, 4 AZR 74/90[5]). Da es bei der korrigierenden Rückgruppierung ausschließlich darum geht, dass der Arbeitgeber seine Rechtsansicht geändert hat, ist der Betriebsrat solange nicht zu beteiligen, als der Arbeitgeber an der bisherigen Eingruppierung festhält.[6]

[1] NZA 1990, 699.
[2] NZA 1998, 950.
[3] NZA 2001, 1395.
[4] NZA 2001, 1391.
[5] NZA 1990, 899.
[6] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 85.

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