Rz. 44

Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da für die an ihm beteiligten Arbeitgeber jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen können. Ebenso ist es möglich, dass für einen der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber gar kein kollektives Vergütungsschema zur Anwendung gelangt, weil ein solches ihm gegenüber zu keiner Zeit gegolten hat (BAG, Beschluss v. 12.12.2006, 1 ABR 38/05[1]).

 

Rz. 44a

Übernimmt ein Arbeitgeber gem. § 613 a BGB nicht den gesamten Betrieb, sondern nur einen Betriebsteil und führt ihn ohne wesentliche Änderung der bestehenden Organisation gemeinsam mit dem Veräußerer als Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fort, gelten die in Nr. 3.2.2 genannten Grundsätze auch hier (BAG, Beschluss v. 8.12.2009, 1 ABR 66/08[2]). Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht und damit Arbeitgeber i. S. d. BetrVG alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben. Die betriebsverfassungsrechtliche Pflichtenstellung von Arbeitgeber und Betriebsrat knüpft an den Begriff des Betriebs und damit an die bestehende organisatorische Einheit an. Deren Identität bleibt unverändert, wenn in einem Teilbereich der bestehenden Organisation lediglich die Person des Betriebsinhabers ausgewechselt wird und die verbundenen Unternehmen den Betrieb nunmehr gemeinsam fortführen.

[1] NZA 2007, 712.
[2] DB 2010, 511.

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