Rz. 37

Ist eine Einstellung mangels ordnungsgemäßer oder unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats unwirksam oder gerichtlich aufgehoben worden, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, diese personelle Maßnahme erneut vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) beendet und ein neues begründet wird. Dies muss jedoch individualrechtlich eindeutig festgelegt und der Betriebsrat hierüber informiert werden (LAG Frankfurt, Beschluss v. 30.3.1993, 4 Ta 108/93). Es reicht nicht aus, wenn beim Betriebsrat z. B. die Zustimmung zur Einstellung zum 1.8 und zeitlich später zur Einstellung zum 1.9. beantragt wird und der Arbeitnehmer seit 1.8. ununterbrochen beschäftigt wird, also das Arbeitsverhältnis nicht wenigstens für eine "juristische Sekunde" unterbrochen war (ArbG München, Beschluss v. 24.11.2000, 33 BV 224/00).

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