Rz. 15

Eingeschränkt ist das Beteiligungsrecht gem. § 99 BetrVG im Arbeitskampf, soweit seine Ausübung unmittelbar und zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Freiheit des Arbeitgebers, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen oder Folgen eines Arbeitskampfs zu begegnen, in ihrem Kernbereich beeinträchtigt würde (BVerfG, Beschluss v. 7.4.1997, 1 BvL 1/96). Daher gilt, dass der Betriebsrat eines abgebenden Betriebs kein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG bei arbeitskampfbedingten Versetzungen in einen bestreikten Betrieb hat und dies unabhängig von der Frage, ob der Betrieb in den Arbeitskampf einbezogen ist, oder nicht.

 
Praxis-Beispiel

Einstellung von Streikbrechern oder die Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze streikender Arbeitnehmer (vgl. BAG, Beschluss v. 13.12.2011, 1 ABR 2/10[1]).

Diese Einschränkung gilt nur für Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit einem Arbeitskampf, nicht aber soweit es um Maßnahmen geht, die lediglich zeitgleich zu einem Arbeitskampf stattfinden.[2]

[1] NZA 2012, 571.
[2] Vgl. Fitting, § 99 Rz. 25.

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