Rz. 1

Bei dem in § 99 BetrVG geregelten Beteiligungsrecht des Betriebsrats handelt es sich entgegen des Wortlauts nicht um eine echte "Mitbestimmung" des Betriebsrats. Dieses Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn sich – wie im Rahmen des § 87 BetrVG – Arbeitgeber und Betriebsrat über die Durchführung einer Maßnahme einig sein müssen oder die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird. Im Rahmen der personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat aber weder ein Initiativrecht noch kann die Einigungsstelle angerufen werden. Der Betriebsrat hat lediglich das Recht, die Zustimmung zu verweigern, § 99 Abs. 2 BetrVG, die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zustimmungsverweigerung treffen die Arbeitsgerichte. Zudem hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die in § 99 BetrVG genannten Maßnahmen vorläufig durchzuführen (§ 100 BetrVG).

 

Rz. 2

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen sind in den §§ 99–105 BetrVG abschließend aufgezählt. Sie stehen dem Betriebsrat nicht nur im Interesse des einzelnen von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers, sondern auch im Interesse der Gesamtbelegschaft, also im kollektiven Interesse zu. Dies wird z. B. dadurch deutlich, dass nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ein Zustimmungsverweigerungsrecht auch besteht, wenn durch eine personelle Maßnahme andere Arbeitnehmer benachteiligt werden. Der Betriebsrat hat dann kollektive und Individualinteressen gegeneinander abzuwägen.[1]

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat bei jeder personellen Maßnahme zu jeder Maßnahme getrennt und unabhängig voneinander die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert dieser die Zustimmung, muss er beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Bei betriebsübergreifenden Versetzungen von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern ist die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs gem. § 103 Abs. 2 BetrVG sowie die Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs gem. § 99 BetrVG einzuholen.[2]

[1] DKKW/Bacher, § 99 Rz. 4.

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