Rz. 18

In Bezug auf die Durchsetzbarkeit der in § 98 BetrVG verankerten Mitbestimmungsrechte ist zu differenzieren. Streitigkeiten über die Bestellung und Abberufung von Ausbildern (Abs. 2) werden vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden (§ 2 a ArbGG). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Frage, ob eine Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt[1]. Streitigkeiten über die Auswahl von Teilnehmern an Berufsbildungsmaßnahmen werden hingegen von der Einigungsstelle ebenso verbindlich entschieden, wie Streit über die Durchführung der Maßnahme. Der (einmalige) Verstoß des Arbeitgebers gegen § 98 Abs. 4 BetrVG kann grob i. S. d. § 23 Abs. 3 BetrVG sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats begründen. Der Arbeitgeber verstößt grob gegen seine Verpflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG, wenn er – ohne sich mit dem Betriebsrats geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle – einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freistellt (BAG, Beschluss v. 18.3.2014, 1 ABR 77/12[2]).

[1] ErfK/Kania, § 98 Rz. 21.
[2] NZA 2014, 987

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