Rz. 14

Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Informations-, Beratungs- oder Vorschlagsrechte oder über deren Umfang (§ 2a ArbGG; §§ 80 ff. ArbGG).

Lehnt der Arbeitgeber es ab, mit dem Betriebsrat über Fragen der Berufsbildung zu sprechen, oder den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, ist der Betriebsrat – neben Anrufung der Einigungsstelle um Vermittlung – berechtigt, das Arbeitsgericht anzurufen. Dabei hat der Betriebsrat die Anträge so zu formulieren, dass sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen. Es muss eindeutig benannt werden, über welche Maßnahmen der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten und nach welchen Kriterien der Arbeitgeber eine Bildungsbedarfsanalyse vornehmen soll. Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts reicht jedenfalls nicht aus.[1]

Unter Umständen stellt die Weigerung des Arbeitgebers, über Fragen der Berufsbildung sprechen zu wollen, eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG mit den sich hieraus ergebenden Verfahrensmöglichkeiten für den Betriebsrat dar. Indes kann ebenso die Verletzung der Beratungspflichten durch den Betriebsrat zu einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG führen.[2]

[1] BAG, Beschluss v. 9.7.2013, 1 ABR 17/12, AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 45.
[2] Fitting, § 96 Rz. 42.

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