Rz. 1

Für ein Unternehmen ist die fachliche Qualifikation seiner Mitarbeiter nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung ein entscheidendes Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer ist sie Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Aufstieg.[1] Dementsprechend erlangt das Thema Berufsbildung zunehmend an Bedeutung. Das Betriebsverfassungsgesetz widmet nicht zuletzt deshalb diesem Thema in den §§ 9698 BetrVG einen eigenen Unterabschnitt. § 96 Abs. 1 BetrVG verpflichtet die Betriebspartner, die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber sämtliche die Berufsbildung betreffenden Fragen mit dem Betriebsrat zu erörtern. Damit korrespondiert das Vorschlagsrecht des Betriebsrats nach S. 3. Die Förderungspflicht wird in Abs. 2 näher konkretisiert. Mit dem sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist durch den neu eingefügten Absatz 1a das allgemeine Initiativrecht des Betriebsrats bei der Berufsbildung ergänzt worden. Bei Uneinigkeit zwischen den Betriebsparteien über Maßnahmen der Berufsbildung soll die Einschaltung einer Einigungsstelle die Vermittlung zwischen den Betriebspartnern ermöglichen.[2]

 

Rz. 2

§ 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG war bereits durch das Betriebsverfassungs-Reformgesetz geringfügig geändert worden. Die Wörter "mit diesem" wurden durch die Wörter "den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm" ersetzt. Der Gesetzgeber hält die Feststellung von zentraler Bedeutung, welche Arbeitnehmer in welchen Bereichen Qualifizierungsbedarf haben. Die neue Regelung verpflichtet daher den Arbeitgeber, auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus der Durchführung einer Ist-Analyse, der Erstellung eines Soll-Konzepts und der Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer. Dies ist nicht nur eine konkret-praktische Voraussetzung für eine wirksame betriebliche Berufsbildung, sondern auch erforderlich, damit der Betriebsrat die für die Qualifizierung der Arbeitnehmer bedeutsamen Beteiligungsrechte bei der betrieblichen Berufsbildung nach den §§ 96 ff. BetrVG wirksam ausüben kann.[3]

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 49.
[2] Art. 1 Ziffer 21 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (BGBl. I, S. 1762 vom 17.6.2021).
[3] BT-Drucks. 14/5741 S. 49.

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