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Die mithilfe von Fragebogen erfassten Informationen über die Arbeitnehmer werden häufig in automatisierte Datenverarbeitungsanlagen eingegeben. Die modernen technischen Möglichkeiten machen es erforderlich, bereits bei der Erstellung von Personalfragebogen die Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere auch die Datenschutz-Grundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Gemäß § 6 DSGVOist die Speicherung, Veränderung und Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die DSGVO oder das BDSG selbst (s. § 26 BDSG) oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, oder der Betroffene einwilligt. Zu den sonstigen Rechtsvorschriften gehören (unverändert) auch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (BAG, Beschluss v. 30.8.1995, 1 ABR 4/95[1]). Dies stellt § 26 Abs. 4 BDSG ausdrücklich klar. Die Betriebsvereinbarung muss indes den Anforderungen des §88 DSGVO genügen. Dementsprechend sollten Arbeitgeber und Betriebsrat, sollten sie sich einig sein, dass eine Betriebsvereinbarung den Umgang mit personenbezogenen Beschäftigtendaten erlauben bzw. datenschutzrechtlich legitimieren soll, dies in der Vereinbarung auch ausdrücklich regeln.[2]

Die Frage nach dem Einverständnis des Betroffenen in einem Fragebogen ist mitbestimmungspflichtig. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Sofern die Einwilligungserklärung Teil des Fragebogens ist, bedarf sie der optischen Hervorhebung im Text (s. § 7 DSGVO).

[1] BB 1996, 643.
[2] Vgl. z. B. Wybitul, NZA 2017, 1488, 1492.

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